30.01.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VDA - Verband Deutscher Anwälte e.V..
Da bietet die Firma Three Square Market aus den USA seinen Arbeitnehmern an, sich einen kleinen in einer Glaskapsel eingefassten und reiskorngroßen RFID-Chip zwischen Daumen und Zeigefinger unter die Haut injizieren zu lassen. Die Kosten übernimmt der Arbeitgeber. Tatsächlich haben sich 50 der insgesamt 80 Mitarbeiter des Unternehmens im August 2017 den Chip freiwillig einpflanzen lassen. „Es tut wirklich nicht weh“, so der CEO des Unternehmens, Todd Westby. Er ist überzeugt, dass sich diese Technologie künftig durchsetzen wird. Auch in Schweden ist dieses Verfahren bekannt. Ursprünglich kam es z.B. bei Hunden zum Einsatz, um deren Identität, Behandlungsdaten und Besitzer zu speichern. Der Vorsitzende des schwedischen Vereins BioNyfiken geht noch weiter. Er forciert ein Einsatz im Menschen. Damit will er Facebook und Google zuvorkommen. Die werden nach seiner Ansicht ihre Nutzer eines Tages zum Tragen von Mikrochips verpflichten. Inzwischen sollen ca. 300 schwedische Arbeitnehmer mit einem Chip ausgestattet sein.
Ihre Vorteile:
Die Technik ist simpel: Sobald eine mit dem Chip versehene Person in die Nähe eines Lesegerätes oder eines anderen Empfängers kommt, wird sie identifiziert. Damit kann das Implantat zum Einloggen im Büro, am PC oder Mobiltelefon, aber auch für den bargeldlosen Bezug von Leistungen eingesetzt werden. Der Chip soll, so die Vision, später den Reisepass und den Führerschein ersetzen. Er ist auch für die Speicherung von Gesundheitsdaten geeignet. Und sogar ein GPS-Tracking soll möglich sein.
Die Folgen sind weitreichend: Der Träger könnte damit vollständig überwacht werden. Es wäre z.B. in den Betrieben möglich, vollständige Verhaltensmuster von Arbeitnehmern zu erstellen. Aber auch die Möglichkeit des Missbrauches liegt nahe. Denn die auf dem Chip gespeicherten Daten lassen sich sozusagen im wahrsten Sinne des Wortes im Vorbeigehen auslesen.
In Deutschland dürfte das neue Datenschutzrecht ein deutlicher Hemmschuh für diese Entwicklung darstellen. Die im Mai 2018 in Kraft tretende EU-DSGVO tut ihr Übriges.
Die Implantation bedarf der freiwilligen Einwilligung des Betroffenen. Bei den weitreichenden Wirkungen dürfte es als sehr unwahrscheinlich angesehen werden, dass ein deutsches Arbeitsgericht die ggf. in einem Arbeitsverhältnis erteilte Einwilligung als wirksam beurteilen würde. Denn die Preisgabe von Daten ist nur dann unproblematisch, wenn diese dem Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend Vorteile bringt. Einwilligungen, die insgesamt zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, sind im Zweifel unfreiwillig und damit unwirksam (Däubler, Gläserne Belegschaften, Rn. 160).