09.03.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Dies erfolgt teilweise über unmittelbare Zuzahlungen, die von den Arbeitnehmern eingefordert werden, oder über Entgelte, die den Arbeitnehmern in Rechnung gestellt werden.
Steuerlich nicht unproblematisch sind Kostenanteile, die die Arbeitnehmer direkt und unmittelbar selbst zu tragen haben, z.B. die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Kraftstoffkosten ganz oder teilweise zu übernehmen.
Bereits mit BFH-Urteil vom 18.10.07, VI R 57/06, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass einzelne vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten berück-sichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode ermit-telt wird. Ein Werbungskostenabzug kommt dagegen nicht in Betracht, wenn der Nutzungs-vorteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung bemessen wird.
Mit Urteil vom 04.12.14, 12 K 1073/14 hat sich das Finanzgericht Düsseldorf erneut mit die-ser kniffligen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen.
Im hier streitigen Sachverhalt stellte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung. Der Arbeitnehmer musste jedoch die gesamten Kraftstoffkosten aus eigener Tasche bezahlen, also sowohl die Benzinkosten für Privatfahrten als auch die Benzinkosten für alle beruflichen Fahrten. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung wollte der Arbeit-nehmer die von ihm getragenen Kosten steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt ver-weigerte jedoch die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen des Arbeitnehmers, weil das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden ist.
Die Entscheidung des Finanzgerichts
Ob das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf einer möglichen Revision durch den Bundesfi-nanzhof standhalten wird, ist unklar. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob die Finanzverwaltung dieses Urteil anerkennt. Im Gegensatz zur BFH-Rechtsprechung ist die Rechtsprechung der Finanzgerichte für die Finanzverwaltung nicht bindend. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten Sie Ihren Arbeitnehmern nahelegen, in vergleichbaren Fällen unbedingt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 LStR zu führen. Danach sind für dienstliche Fahrten grundsätzlich die folgenden Angaben erforder-lich:
Nach Ansicht des Autors besteht in vergleichbaren Fällen zwingender Handlungsbedarf, weil im Zweifelsfall den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil in voller Höhe zugerechnet wird, obwohl die Arbeitnehmer in nicht unerheblichem Umfang Eigenanteile zu tragen haben.