14.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Freistaat Sachsen.
Diesen Einsprüchen und Anträgen können die Finanzämter nicht stattgeben, da der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass die Anwendung der sog. »1 %-Regelung« verfassungsgemäß ist.
Die Allgemeinverfügung beendet die entsprechenden Einspruchs- und Antragsverfahren, soweit die Frage der Verfassungsmäßigkeit aufgeworfen wurde. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht.Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (http://www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Allgemeinverfügungen) und wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sie gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.
font size="-2" color="silver">AnzeigeInformieren Sie sich im Seminar über die Regelungen der elektronischen Übermittlung der Jahresabschlüsse. |
Hintergrund: Wird ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt, ist für jeden Kalendermonat der privaten Nutzung ein Betrag in Höhe von einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer zu versteuern. Auch sächsische Bürger haben in den vergangenen Jahren geltend gemacht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstoße und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.