16.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Den erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen droht damit wohl endgültig das Aus. Fest steht: Unternehmer, die einen Nachfolger suchen oder die konkret über die Übergabe unternehmerischen Vermögens nachdenken, haben jetzt akuten Handlungsbedarf.
Hintergrund: Am 1. Januar 2009 war die umstrittene Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten, nachdem das Bundesverfassungsgericht die zuvor geltende Fassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt hatte. Das höchste deutsche Finanzgericht hatte in einem dort anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 9/11 erneut Zweifel an der Verfassungskonformität der ab 2009 geltenden Erbschaftsteuer geäußert und daher durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Schon damals zeichnete sich eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab, da aus Sicht des BFH ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vorliegt, wenn nur durch die Wahl bestimmter Gestaltungen der Erwerb von Vermögen gleich welcher Art steuerfrei gestellt werden kann.
Der Streitfall: In dem betreffenden Streitfall geht es um die Besteuerung eines Erbanfalls aus dem Jahre 2009. Im Nachlass befanden sich Bankguthaben und ein Steuererstattungsanspruch. Der Kläger wehrte sich gegen die auf Steuerentstehungszeitpunkte in 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II mit Personen der Klasse III. Der BFH teilt diese Auffassung nicht und hält diese Regelung für nicht verfassungswidrig.
Unabhängig von der eigentlichen Streitfrage, sieht der BFH aber im Hinblick auf die Verschonungsregelung für Betriebe keine sachliche Rechtfertigung für die gesetzlich eröffnete Möglichkeit (§§13a und 13b ErbStG), Vermögen jeder Art und Höhe steuerfrei zu erwerben, wenn nur die richtige Gestaltung gewählt wird. Diese Möglichkeit, insbesondere Betriebsvermögen zu willküren, verstößt nach Ansicht des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. In diesem Zusammenhang sei auch der Begünstigungsgrund "Arbeitsplatzerhalt" nicht tragfähig, weil weit mehr als 90 Prozent aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte hätten und schon deshalb nicht unter die "Arbeitsplatzklausel" fielen. Ferner lasse das Gesetz Gestaltungen zu, die es in vielen Fällen auf einfache Art und Weise ermöglichten, dass es für die Gewährung des Verschonungsabschlags auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankomme.