10.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V..
Grundsätzlich gelten Schüler und Studenten, die in den Ferien arbeiten, als Arbeitnehmer und müssen für ihren Lohn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Wann Ausnahmen gelten, erklärt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.
Von Sozialbeiträgen sind Schüler- und Studentenjobs befreit, die auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt sind. Dann fallen auch keine Rentenversicherungsbeiträge an. Das Arbeitsentgelt wird entweder über eine Pauschalsteuer, die der Arbeitgeber zu zahlen hat, versteuert oder bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. „Die einbehaltenen Steuern können in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Sie werden allerdings nur dann rückerstattet, wenn das erzielte Einkommen abzüglich der steuermindernden Beträge unterhalb der Grenze des Grundfreibetrags von 8.004 Euro liegt“, sagt Christian Böke, Steuerberater und Vizepräsident des Verbandes.
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Für Schüler und Studenten, die über einen längeren Zeitraum etwas hinzuverdienen möchten, kann sich die Beschäftigung in einem Mini-Job lohnen. Hier ist der monatliche Verdienst auf 400 Euro begrenzt und sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Auch hier gilt wieder: Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe, oder es werden bei Vorlage der Lohnsteuerkarte Steuern einbehalten, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
In Bezug auf das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ist ab 2012 die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 Euro bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren entfallen. Eltern erhalten daher unabhängig vom Verdienst des Kindes das volle Kindergeld und die Kinderfreibeträge, wenn ihr Kind höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr oder in einem Mini-Job oder in Teilzeitarbeit mit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Hat das Kind bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und geht es einer Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als 20 Stunden pro Woche nach, entfällt der Anspruch auf Kindergeld und die Kinderfreibeträge. Ein abgeschlossenes Erststudium liegt bereits mit einem Bachelorabschluss vor, sodass ein anschließendes Masterstudium als zweites Studium anzusehen ist. „Die Studienkosten können dann aber als Werbungskosten geltend gemacht werden“, rät Christian Böke.