12.02.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
Forderungsmanagement & Mahntelefonie
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Wichtig ist zunächst, dass es sich nicht um Kosten für eine Erstausbildung (z. B Erststudium oder die erste Berufsausbildung) handeln darf. Die Kosten hierfür erkennt das Finanzamt nämlich aktuell nicht uneingeschränkt an, sondern u.a. nur in Höhe von 6.000 € pro Jahr.“, so Heinz-Dieter Blümke, Steuerberater und Vizepräsident beim Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt. Liegt andererseits eine Bildungsmaßnahme nach einer erfolgreich absolvierten Erstausbildung (z. B. ein Personalführungsseminar für leitende Angestellte) oder die Umschulung zu einem neuen Beruf vor, kann der Fiskus an den Ausgaben beteiligt werden. Allerdings nur, wenn die Fortbildung einen Bezug zur ausgeübten Tätigkeit hat.
Belegt ein Handwerksgeselle etwa einen Salsa-Tanzkurs, besteht wenig Aussicht auf Erfolg – freilich nur was die Geltendmachung der Kosten anbelangt. Anders jedoch bei Tanzlehrern: Wird hierdurch das Repertoire an Tänzen erweitert, liegen im Regelfall steuermindernde Fortbildungskosten vor.
Absetzbar sind alle Kosten, die unmittelbar mit der Fortbildung zusammenhängen, etwa Kurs-/Prüfungsgebühren oder Lernmittel wie Fachbücher. Daneben gehören in die Steuererklärung beispielsweise die Fahrtkosten zum Fortbildungsort und angefallene Übernachtungskosten. Verpflegungskosten können im Rahmen einer Pauschale ebenfalls abgezogen werden.
Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt rät, die dazugehörigen Belege sorgfältig aufzubewahren. Zwar müssen die Belege seit 2018 nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung an das Finanzamt geschickt werden. Das Finanzamt kann diese jedoch bei Bedarf anfordern. Können entsprechende Nachweise nicht vorgelegt werden, erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an und der Steuervorteil ist passé.