01.07.2014 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Company Viewing unterteilt werden können in
kein Arbeitslohn | Arbeitslohn |
Aufmerksamkeiten | grundsätzlich: steuer- und beitragspflichtig Ausnahme: Wert <= 44 Euro / Monat |
z. B. Getränke und Genussmittel | z. B. Speisen und Fanartikel |
Wenn die Bewirtung durch den Arbeitgeber nicht unmittelbar im Betrieb, sondern außerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers, z. B. in einem Restaurant oder in einer Kneipe gewährt wird, kommt die Sonderregelung für Aufmerksamkeiten nicht in Betracht. R 19.6 Absatz 2 LStR kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Getränke und Genussmittel den Arbeitnehmern unmittelbar zum Verzehr im Betrieb überlassen werden. Danach sind Getränke und Genussmittel, mit denen die Arbeitnehmer in einem Restaurant oder einer Kneipe bewirtet werden, nicht als Aufmerksamkeiten, sondern als Arbeitslohn anzusehen.
Eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn der Wert der Zuwendungen die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigt.
Möglicherweise kann es sich bei Company Viewing auch um eine Betriebsveranstaltung handeln. Eine Betriebsveranstaltung ist eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter hat.
Voraussetzung für eine Betriebsveranstaltung dem Grunde nach ist, dass diese Veranstaltung allen Teilnehmern offen steht und dass es sich nicht um die Bevorzugung einer bestimmten Arbeitnehmergruppe handelt. Dies ist der Fall, wenn die Teilnahme nur einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern vorbehalten ist, z.B. nur für leitende Angestellte, Außendienstmitarbeiter oder Arbeitnehmer, die sich besonders verdient gemacht haben. Darüber hinaus dürfen nur maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
Der Höhe nach liegt eine Betriebsveranstaltung immer nur dann vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer den Betrag in Höhe von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Werden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt, z. B. Company Viewing, Sommerfest und Weihnachtsfeier, handelt es sich bei der Veranstaltung, bei der die o. g. Voraussetzung nicht vorliegen, um eine unübliche Betriebsveranstaltung und damit um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG eine pauschale Lohnversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % durchführen. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kann aufgrund der Pauschalversteuerung unterbleiben.
Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung vor, handelt es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, die keinen Arbeitslohncharakter hat.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.