16.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Wichtig: Die Gelangensbestätigung ist künftig nicht mehr die alleinige Nachweismöglichkeit für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Neben ihr sind künftig alternative Nachweise gleichberechtigt möglich.
Hintergrund: Zum 1. Januar 2012 wurde die UStDV durch den Gesetzgeber geändert. Zentrale Neuerungen erfolgten dabei unter anderem beim Nachweis für die Steuerbefreiung von Warenlieferungen in andere EU-Staaten. Statt des bisher geforderten Versendungsnachweises, der regelmäßig durch den Frachtbrief der Spedition geführt wurde, sollte der Belegnachweis unabhängig davon, ob es sich um eine Eigenbeförderung und Abholung handelt oder ob eine Spedition die Ware liefert, aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer so genannten Gelangensbestätigung. Die Wirtschaft hatte an der Neuregelung kritisiert, dass die Gelangensbestätigung in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen würde. Der neue Entwurf des BMF soll erst zum 01. Juli 2013 verbindlich werden. Bis dahin werden es die Finanzämter nicht beanstanden, wenn Unternehmen die bislang bekannten Nachweise fortführen. Und so sehen Kernpunkte der geplanten Neuregelung aus:
Gelangensbestätigung: Die Gelangensbestätigung bleibt als eine, jedoch nicht alleinige Nachweismöglichkeit erhalten. Diese kann auch in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden und aus mehreren Dokumenten bestehen. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe. Die Bestätigung kann pro Quartal als Sammelbestätigung abgegeben werden, in der die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.
Anzeige | |
|
Alternative Nachweise: Neben der Gelangensbestätigung werden die Finanzbehörden künftig weitere Nachweise gleichberechtigt anerkennen. Beispiele sind: