04.06.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Nachdem auch der Bundesrat grünes Licht gegeben hatte, ist zum 1. März 2013 das "Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. 11. 2011 in der Rechtssache C-284/09" in Kraft getreten. Es sieht eine Neuregelung von § 8b Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz vor. Danach gilt für Dividenden aus Streubesitz, die nach dem 28. Februar 2013 zugeflossen sind, eine 100-prozentige Steuerpflicht. Die Steuerpflicht soll für Dividenden aus Beteiligungen gelten, an denen eine Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu weniger als zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist (Streubesitz). Dagegen werden Veräußerungsgewinne nicht von der Neuregelung erfasst.
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Mit dieser Maßnahme reagiert der deutsche Gesetzgeber auf das oben angegebene Urteil des EuGH, wonach in- und ausländische Gesellschaften beim Streubesitz gleich behandelt werden müssen. Insofern hatte die schwarz-gelbe Bundesregierung zunächst eine Entlastung der betroffenen EU-/EWR-Kapitalgesellschaften von der Kapitalertragsteuer vorgesehen. Der Gesetzentwurf fand aber im rot-grün dominierten Bundesrat nicht die erforderliche Zustimmung, sodass schließlich erst im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt wurde. Für die Vergangenheit wird EU-/EWR-ausländischen Kapitalgesellschaften die auf diese Dividenden einbehaltene deutsche Kapitalertragsteuer erstattet.
Die Konsequenz: Bei geringen Beteiligungsquoten unterliegen offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl bei der Gesellschaft als auch beim Gesellschafter einer zweiten, also doppelten Besteuerung. Sind an einem Gemeinschaftsunternehmen ausschließlich Gesellschafter mit Beteiligungen von weniger als 15 Prozent beteiligt, steigt die Steuerbelastung auf die operativen Erträge auf über 50 Prozent.
Von Gewinnausschüttungen sollte zunächst abgesehen werden, denn die wirtschaftliche Doppelbesteuerung tritt erst ein, wenn die Gewinne ausgeschüttet werden. In jedem Falle ist es vorteilhaft, wenn dabei das ausschüttende Unternehmen einbezogen werden kann. So kann der Formwechsel des Gemeinschaftsunternehmens in eine GmbH & Co. KG steuerlich vorteilhaft sein. Ist dies nicht möglich und kommt auch eine Verlagerung der Streubesitz-Holdingaktivitäten ins steuergünstigere Ausland nicht in Betracht, sollte über die Möglichkeit nachgedacht werden, die kritische Grenze durch Poolung mehrerer Kleingesellschafter zu erreichen.