18.09.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind typischerweise Werbungskosten oder Betriebsausgaben, deren steuerlicher Abzug nur sehr eingeschränkt möglich ist. Lediglich sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können die gesamten Aufwendungen geltend gemacht werden. „Handelt es sich nicht um den Mittelpunkt der gesamten Betätigung, aber steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist der Kostenabzug auf 1.250 € begrenzt. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume oder sog. Arbeitsecken sind steuerlich nicht abziehbar“, so René Freiberg, Steuerberater und Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.
Vermietet ein Beschäftigter den häuslichen Büroraum an seinen Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken, liegt eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vor, wie der Bundesfinanzhof jüngst entschied (Az. IX R 9/17). Die Mieteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erklären.
Während die Finanzverwaltung bislang regelmäßig analog der Vermietung von Wohnungen typisierend vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausging, ist diese nunmehr mittels einer sog. Überschussprognose im Einzelfall zu prüfen. Folglich werden etwaige Verluste aus der Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers nur anerkannt, wenn der Beschäftigte beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Hinweis: Hiervon abzugrenzen sind pauschale Bürokostenzuschüsse des Arbeitgebers für das häusliche Arbeitszimmer. Bei diesen Zahlungen handelt es sich um den Ersatz von Werbungskosten. Es liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.