20.11.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V..
Mit diesem Entwurf soll Tz. 57 klargestellt werden, die regelt, ob/wann ein Vermögensgegenstand in den/aus dem Status als eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie wechselt. Bisher ist das Fallbeispiel, dass eine Immobilie in der Entstehung/Entwicklung ist und sich in dieser Phase die Verwendungsabsicht, ungeregelt. Gemäß dem IASB-Entwurf soll das Prinzip in Tz. 57 gestärkt werden und die dortige Liste künftig als nicht abschließend gelten.