12.12.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Das Finanzamt unterstützt den Handwerkereinsatz im Haushalt bei einer selbst genutzten Bestandsimmobilie. Dabei kommt eine lange Liste von Tätigkeiten infrage: etwa Renovierungs- oder Austauscharbeiten, aber auch die Erweiterung des Wohnraums oder die Reparatur von Haushaltsgeräten wie Wasch- oder Spülmaschinen. Grundsätzlich können in diesen Fällen 20 Prozent der jeweils anfallenden Lohnkosten steuerlich geltend gemacht werden, die Ersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Aufgrund dieser Deckelung empfehlen die VLH-Fachleute:
Wichtig sind noch folgende Punkte: Lediglich die reinen Arbeits-, nicht aber die Materialkosten sind steuerlich begünstigt. Deshalb sollten Handwerker die verschiedenen Kostenarten auf der Rechnung getrennt aufführen. In einigen Fällen erkennt der Fiskus auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Entsorgungen oder Verbrauchsmittel an. Außerdem darf die Handwerkerrechnung nicht bar bezahlt werden. Stattdessen muss man das Geld überweisen. Als Nachweis kann das Finanzamt die Vorlage der Rechnung sowie des entsprechenden Kontoauszugs beziehungsweise der Zahlungsquittung verlangen.
Krankheitskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, es gibt allerdings eine Besonderheit: Der Fiskus berechnet zunächst für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an Einkommen, Familienstand und Kinderanzahl orientiert. Erst Ausgaben, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus. Deshalb der Tipp der VLH-Profis:
Das Gute daran: Der Bundesfinanzhof hat in Sachen außergewöhnliche Belastungen 2017 ein Urteil gefällt, das die Methode zur Bestimmung der jeweiligen zumutbaren Eigenbelastung verändert (Az: VI R 75/14). Der Rechenweg ist nun zwar komplizierter, dafür kann aber die Zumutbarkeitshürde leichter geknackt werden.
Privat getragene Kosten rund um den Job heißen im Steuer-Deutsch Werbungskosten – und die lassen sich unbegrenzt geltend machen. Deshalb gibt es von der VLH folgende Tipps fürs Jahresende:
Das Prinzip ist sehr einfach: Steuerlich gesehen, lohnt es sich, viele Werbungskosten anzusammeln. Zu denen gehören übrigens nicht nur die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Fortbildungen, auch Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer, eine beruflich bedingte Zweitwohnung oder die Fahrten zur Arbeit können dazu zählen.
Der Hintergrund zur Kostensammel-Strategie: Für Ausgaben rund um den Beruf rechnet der Fiskus jedem Arbeitnehmer 1.000 Euro Werbungskostenpauschale am Ende des Jahres an. Das ist der sogenannte Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der automatisch von den Einnahmen abgezogen wird, selbst wenn der Einzelne im konkreten Fall weniger Aufwendungen hatte. Jeder, der allerdings über diese 1.000 Euro pro Jahr kommt, kann die tatsächlich gezahlten Kosten in der Steuererklärung geltend machen.
Dabei ist bis Ende 2017 noch ein Punkt zu beachten: Wenn die Kosten für eine beruflich bedingte Anschaffung den Betrag von 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer) übersteigen, kann der Kauf nicht auf einmal in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Die Ausgabe wird in diesem Fall über die wahrscheinliche Nutzungsdauer verteilt und so über einen längeren Zeitraum abgeschrieben. Dabei wird der besagte Schwellenwert von 410 Euro übrigens 2018 auf 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) angehoben: Dieser neue Wert gilt dann für werbungskostenrelevante Arbeitsmittel, die nach dem 31. Dezember 2017 gekauft werden.