01.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Das letzte Wort hat nun der Bundesrat, der dem Gesetz auf seiner für den 23. November 2012 geplanten Sitzung noch zustimmen muss. Weitere Änderungen sind also nicht ausgeschlossen. Das vorliegende JStG 2013 umfasst insgesamt annähernd 100 einzelne Änderungen aus unterschiedlichen Steuerbereichen. Warth & Klein Grant Thornton informiert über die wichtigsten geplanten Maßnahmen für Unternehmen:
Neue Aufbewahrungsfristen: Künftig müssen Unternehmen Rechnungen und Belege nicht mehr zehn Jahre aufbewahren. Ab 2013 gilt eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren und ab 2015 von dann dauerhaft sieben Jahren. Auf diese Weise soll der bürokratische Aufwand für die Betriebe reduziert werden.
Außensteuergesetz: Unternehmer müssen sich auf die uneingeschränkte Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 einstellen. Mit der geplanten Änderung von Paragraf 1 Außensteuergesetz soll die Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätten an den neuen "Authorised OECD Approach" angepasst werden. Die Gewinnverteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte, wird sich damit künftig grundlegend ändern. Lesen Sie dazu einen Beitrag im demnächst erscheinenden "Navigator" Dezember 2012.
Lohnsteuer: Um die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sicherzustellen, wurde eine Lohnsteuer-Nachschau eingeführt. Sie soll das Finanzamt in die Lage versetzen, sich einen Überblick über den Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen und das von ihm eingesetzte Personal zu verschaffen. Hierzu haben die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen dem Finanzamt auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Wichtig: Die Lohnsteuer-Nachschau ist keine Prüfung im Sinne der Paragrafen 193 ff. der Abgabenordnung. Vertiefte Ermittlungen sind weiterhin der Außenprüfung vorbehalten.
Die Mehrzahl der zuletzt kontrovers diskutierten Vorschläge ist jedoch noch nicht im JStG 2013 enthalten. So wurde zum Beispiel der Antrag des Bundesrats, Begünstigungen für die Unternehmensnachfolge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu ändern, um Gestaltungen wie Cash-GmbHs zu verhindern, abgelehnt. Auch die vom Bundesrat eingebrachte Steuerpflicht von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen wurde gestrichen.