25.07.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Digitale Rechnungen und E-Invoicing
Unter Berücksichtigung der strengeren Buchführungsregeln durch die GoBD
Mit dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz, das jetzt am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, können Unternehmer die Vorsteuer auch von einfachen Kassenzetteln ziehen. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Wie es zu der Änderung kam? Der Gesetzgeber gleicht mit der Anhebung das gestiegene Preisniveau aus und vereinfacht Unternehmern darüber hinaus auch das Rechnungen Ausstellen.
Stellen Unternehmer selbst Kleinbetragsrechnungen aus, dann können sie getrost auf die Angabe der Steuernummer, des Steuerbetrags, der fortlaufenden Rechnungsnummer sowie des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers verzichten.
Die höhere Grenze für Kleinbetragsrechnungen gilt rückwirkend zum 1.1.2017. „Einige Rechnungen aus 2017 zwischen 150 und 250 Euro, deren Pflichtangaben wie die Steuernummer, Steuerbetrag, Anschrift und Name des Leistungsempfängers fehlen, werden dadurch rückwirkend ordnungsgemäß“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Westphal in Güstrow, „und berechtigen so zum Vorsteuerabzug, ohne dass Unternehmer umständlich eine Rechnungskorrektur anfordern müssen.“