26.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Sage Software GmbH.
Waren in den letzten beiden Jahren darunter ziemlich große Brocken wie zum Beispiel die Reisekostenreform, geht es diesmal – zumindest für KMUs – gemächlicher zu. Es sind eher Klarstellungen und kleinere Anpassungen am deutschen Steuerrecht, wie Rainer Downar, Executive Vice President Central Europe bei Sage, feststellt. Er erklärt die vier wichtigsten Neuerungen für 2016.
Neues gibt es bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/Überschuss-Rechnung. Sie hält für kleine Unternehmen eine bürokratische Entlastung bereit, welche allerdings nur dann zur Anwendung kommt, wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist. Weiterhin gilt, dass die Unternehmen die gesetzlich definierten Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten dürfen. Diese Grenzen wurden deutlich erhöht – auf einen maximalen Gewinn von 60.000 Euro und einen Umsatz von 600.000 Euro.
Laut Abgabenordnung endet die Pflicht zur Bilanzierung übrigens nicht in dem Jahr, in dem das Finanzamt erstmals feststellt, dass die Grenzwerte unterschritten sind, sondern erst im Folgejahr.
Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags können kleine Unternehmen Teile der Investitionskosten quasi als Rücklage gewinnmindernd ansparen. Die angesammelte Summe wird zum Investitionszeitpunkt gewinnerhöhend aufgelöst. Bislang war der Abzugsbetrag an ein konkretes Vorhaben gebunden. Kam es nicht zur Investition, waren die betroffenen Jahresabschlüsse nachträglich zu korrigieren. Die unangenehme Folge: Steuernachzahlungen inklusive einer Verzinsung in Höhe von sechs Prozent.
Ab 2016 kann der Investitionsabzugsbetrag ohne konkreten Anlass gebildet werden. Die vorzeitige Auflösung vermeidet hohe Zinsbelastungen.
Wird bei einer Ausgangsrechnung zu viel Umsatzsteuer berechnet und eingezogen, ist der gesamte Betrag an das Finanzamt abzuführen. Allerdings können falsch ausgestellte Rechnungen natürlich korrigiert werden. Der Zahlungsanspruch an das Finanzamt erlischt aber erst, wenn die zu viel bezahlte Umsatzsteuer auch tatsächlich dem Rechnungsempfänger erstattet wurde. Das stellte der Bundesfinanzhof kürzlich in einem Urteil klar.
Das Bilanzrichtliniengesetz erweitert den Kreis kleiner Kapitalgesellschaften, indem die Grenze zu mittelgroßen Gesellschaften nach oben verschoben wird. Klein sind ab 2016 Gesellschaften mit einem Umsatz von bis zu 12 Millionen Euro und einem Gewinn von bis zu 6 Millionen Euro. Der Vorteil: Kleine Gesellschaften müssen lediglich einen verkürzten Anhang zur Bilanz erstellen und können auf eine externe Jahresabschlussprüfung verzichten.