12.03.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Frage der Steuerpflicht der Versicherungsprämien zu differenzieren, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch gegenüber dem Versicherer geltend machen kann (vgl. BFH-Urteile vom 16.04.99, VI R 60/96 und VI R 66/97).
Wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht und der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer hat, sind die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Im Gegenzug ist die Versicherungsleistung im Invaliditätsfall des Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu behandeln, der der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.
Wenn auch der Arbeitnehmer im Versicherungsfall den Versicherer in Anspruch nehmen kann, handelt es sich hinsichtlich der vom Arbeitgeber übernommenen Versicherungsprämien um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Gegenzug ist die Versicherungsleistung im Invaliditätsfall nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen.
Aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. 07.06.2018, VI R 13/16) kann die Sachbezugsfreigrenze angewendet werden, soweit die Summe der monatlichen Sachbezüge einschließlich des steuerpflichtigen Anteils der Versicherungsprämie die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht übersteigt.
Die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils der Versicherungsprämie einer freiwilligen Unfallversicherung stellt eine nicht unerhebliche bürokratische Herausforderung für den Arbeitgeber dar.
Eine Unfallversicherung leistet im Falle der Invalidität eines Arbeitnehmers die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme. Versichert sind Unfallrisiken im privaten und im beruflichen Bereich. In beruflicher Hinsicht ist zu differenzieren, ob es sich um einen Unfall am Arbeitsplatz oder um einen Unfall auf einer Dienstreise (Auswärtstätigkeit) handelt.
Hinsichtlich des Prämienanteils, der auf einen Unfall im privaten Bereich entfällt, handelt es sich um lohnsteuerpflichtigen Sonderausgabenersatz.
Hinsichtlich des Prämienanteils, der auf Unfälle am Arbeitsplatz entfällt, handelt es sich um steuerpflichtigen Werbungskostenersatz und hinsichtlich des Prämienanteils, der auf einen Unfall auf einer Dienstreise entfällt, um steuerfreien Reisenebenkostenersatz.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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