23.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Günter Zielinski - Steuerberater.
Bei einer Außenprüfung prüft das Finanzamt einen Steuerfall ausführlich vor Ort. Diese bezieht sich auf unterschiedliche Steuerarten wie Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer. Eine Außenprüfung gilt deshalb als unangenehm, weil sie natürlich Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese können unterschiedlich ausfallen. Kleinere Fehler ziehen beispielsweise Steuernachzahlungen nach sich. Auch Bußgelder sind möglich. Beispielsweise bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Bei gravierenden Verstößen beispielsweise bei einer Steuerhinterziehung wird dagegen ein Strafverfahren eröffnet. Bei absehbaren strafrechtlichen Konsequenzen kann man diese im Vorfeld mithilfe einer Selbstanzeige abwehren. Die Selbstanzeige hat jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn sie noch vor der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers erfolgt. Eine Selbstanzeige verhindert dabei lediglich ein Strafverfahren. Die Steuern sowie Hinterziehungszinsen müssen in jedem Fall nachgezahlt werden. Die Selbstanzeige mus korrekt sein, um die strafbefreiende Wirkung zu erzielen. Aus diesem Grund ist unbedingt eine Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen.