04.04.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ist bekannt geworden, dass Arbeitnehmer mit Gutscheinen bestimmter Finanzdienstleister auch Amazon-Gutscheine erwerben können.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Geldwerte Vorteile aus lohn- & umsatzsteuerlicher Sicht richtig behandeln
Auch diese Fallgestaltung widerspricht den Vorgaben der Finanzverwaltung, wonach nur Gutscheine eines Online-Händlers, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette berechtigen, einen Sachbezug darstellen. Daher liegt kein Sachbezug vor, wenn mit den elektronischen Gutscheinen bzw. Gutschein-Karten auch Produkte von anderen Anbietern, hier auf dem Amazon-Marketplace, erworben werden können.
Die Sachbezugsfreigrenze sowie die Freigrenze für Aufmerksamkeiten kommen nicht zur Anwendung. Auch eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG darf nicht durchgeführt werden.
Neben Gutscheinen und Geldkarten, die zum Bezug einer Ware oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Gutscheinausstellers bzw. bei eines Dritten berechtigen, mit dem ein Akzeptanzvertrag abgeschlossen worden ist, sind Gutscheine und Geldkarten steuerlich nur dann als Sachbezug anzusehen, wenn sie zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Angebotspalette berechtigen.
Es ist bekannt geworden, dass Gutschein-Karten angeboten werden, die zwar grundsätzlich nur für eine bestimmte Händlerkategorie eingesetzt werden können. Diese Händlerkategorie kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer im Vorfeld festgelegt werden. Unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Händlerkategorie nach Belieben zu ändern, z. B. wenn kein Guthaben mehr auf der Karte ist. Hier ist fraglich, ob unter diesen Umständen die Voraussetzung der sehr begrenzten Angebotspalette erfüllt ist.
Die finale lohnsteuerliche Behandlung ist derzeit noch unklar und wird von der Finanzverwaltung intern abgestimmt.
Ein Kartenanbieter bietet seinen Kunden elektronische Gutscheine an, die von den Arbeitnehmern weltweit bei über 500 Shoppingpartnern eingelöst werden können.
Auch in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG wohl nicht erfüllt, weil mit 500 Shoppingpartnern weltweit weder die Voraussetzung der regionalen Begrenzung noch die Voraussetzung des begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen erfüllt sind.Auch hier ist die finale lohnsteuerliche Bewertung noch unklar und wird von der Finanzverwaltung intern abgestimmt.
Unter dem Strich ist festzustellen, dass auch nach der gesetzlichen Neuregelungen ein nicht zu unterschätzendes Restrisiko verbleibt. Anrufungsauskünfte beim Finanzamt sensibilisieren jedoch die Finanzverwaltung und können letztendlich dazu beitragen, schlafende Hunde zu wecken. Echte Sachbezüge sind unverändert steuerlich begünstigt. Bei unechten Sachbezügen liegt der Teufel im Detail.
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