30.01.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Jahresveranstaltung für das Finanz- und Rechnungswesen 2017 / 2018
Mit Experten diskutieren:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwingend erforderlich, dass die Zuwendung zu dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt und es sich gleichzeitig um eine freiwillige (Sonder-)leistung des Arbeitgebers handelt, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.09.12, VI R 54/11 und VI R 55/11).
Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof vertritt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 22.05.13 zugunsten des Steuerzahlers eine weniger strenge Auffassung. Danach ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bereits dann erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet. Danach ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” auch dann erfüllt, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen (Rechts-)Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.
Gehaltsumwandlungen hingegen sind steuerschädlich und führen dazu, dass die Steuerbegünstigung nicht zur Anwendung kommt.
Leitsatz
Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete.
„Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.
Leitsatz
1. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete.
„Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.
2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.
Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzte das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” lediglich voraus, dass die zweckbestimmte Leistung „zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber aus anderen Gründen schuldet” (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1998, VI R 127/97, BStBl 1998 II S. 518).
Dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen muss, hat der BFH bisher nicht gefordert. Mit den eingangs genannten Entscheidungen verschärft der BFH somit die Anforderungen an die lohnsteuerlichen Vergünstigungen.
Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Absatz 5 Satz 1 LStR 2011). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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