18.06.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der vergangenen Ausgabe haben wir Sie über die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu den BFH-Urteilen vom 26.07.12 durch das BMF-Schreiben vom 16.05.12 informiert. In diesem Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium dazu geäußert, was unter dem für die Bewertung des geldwerten Vorteils maßgeblichen „Endpreis“ zu verstehen ist und wie das Zusammenspiel zwischen den unterschiedlichen Bewertungsregeln der §§ 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG durchzuführen ist. In dem BMF-Schreiben ist ein Beispiel enthalten, welches an dieser Stelle ausführlich erläutert werden soll.
Ein Möbelhandelsunternehmen übereignet einem Arbeitnehmer im Januar 2013 eine Schrankwand und im Februar 2013 eine Couch zu einem tatsächlichen Preis in Höhe von jeweils 3.000 Euro.
Der durch Preisauszeichnung angegebene Endpreis der Möbelstücke beträgt jeweils 5.000 Euro. Das Möbelhandelsunternehmen gewährt auf diese Möbelstücke durchschnittlich 10 % Rabatt.
Der günstigste Preis (Angebot eines anderen inländischen Möbelhandelsunternehmens) beläuft sich auf jeweils 4.000 Euro.
Der Arbeitgeber hat die geldwerten Vorteile für den Kauf der Schrankwand im Januar 2013 und den Kauf der Couch im Februar 2013 im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG bewertet, also mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort. Hierbei ergeben sich geldwerte Vorteile für die Schrankwand in Höhe von 240 Euro und für die Couch in Höhe von 1.320 Euro, insgesamt also 1.560 Euro.Weil die allgemeine Bewertung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG beim Kauf der Couch aufgrund des bereits in Anspruch genommenen Rabattfreibetrags für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist als die Spezialregelung nach § 8 Absatz 3 EStG, beantragt er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Bewertung des geldwerten Vorteils nach dieser günstigeren Regelung. Er weist dem Finanzamt nach, dass sich der günstigste Preis, nämlich das Angebot eines anderen inländischen Möbelhandelsunternehmens, auf nur 4.000 Euro beläuft. Die Bewertung des geldwerten Vorteils für die Schrankwand bleibt hiervon unberührt. Hier ist die Bewertung des geldwerten Vorteils nach der Spezialregelung nach § 8 Absatz 3 EStG durch die Berücksichtigung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 Euro günstiger.
Im Ergebnis reduziert sich der geldwerte Vorteil bei der Couch von 1.320 Euro um 320 Euro auf 1.000 Euro.
Berechnung 1 | Schrankwand | Couch | Summe |
€ | € | € | |
Endpreis (durch Preisauszeichnung angegeben) | 5.000 | 5.000 | |
./. durchschnittlicher Rabatt (10%) | - 500 | - 500 | |
Zwischensumme | 4.500 | 4.500 | |
./. Bewertungsabschlag (4%) | - 180 | - 180 | |
Bemessungsgrundlage | 4.320 | 4.320 | |
./. Entgelt des Arbeitnehmers | - 3.000 | - 3.000 | |
Zwischensumme | 1.320 | 1.320 | |
./. Rabatt-Freibetrag | - 1.080 | 0 | |
=> geldwerter Vorteil | 240 | 1.320 | 1.560 |
günstiger | |||
Berechnung 2 | Schrankwand | Couch | Summe |
€ | € | € | |
günstigster Preis | 4.000 | 4.000 | |
./. Entgelt des Arbeitnehmers | - 3.000 | - 3.000 | |
=> geldwerter Vorteil | 1.000 | 1.000 | 2.000 |
günstiger | |||
Schrankwand | Couch | Summe | |
€ | € | € | |
geldwerter Vorteil günstigster Ansatz | 240 | 1.000 | 1.240 |
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.