18.11.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein geldwerter Vorteil für Zinsersparnisse entsteht grundsätzlich immer dann, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.
Allgemeiner Bewertungsmaßstab für Sachbezüge ist grundsätzlich der ortsübliche Endpreis am Abgabeort. Ein geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt aufwendet, welches diesen ortsüblichen Endpreis am Abgabeort unterschreitet.
Als ortsüblicher Endpreis am Abgabeort ist der sog. Maßstabszinssatz (marktüblicher Zinssatz) anzusehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage darf der Arbeitgeber einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % (vgl. R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR) vornehmen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können bei der Ermittlung des ortsüblichen Endpreises am Abgabeort auch die nachgewiesenen günstigsten Marktkonditionen zugrunde gelegt werden. In diesem Fall darf der Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorgenommen werden.
Aus Vereinfachungsgründen erlaubt die Finanzverwaltung auch die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Effektivzinssätze zugrunde zu legen. Diese sog. gewichteten Durchschnittszinssätze werden auf den Internetseiten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.
Wenn der Arbeitgeber, z. B. eine Bank, gewerbsmäßig Kredite vergibt und der Zinsvorteil nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, kann der geldwerte Vorteil um den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro vermindert werden.
Als Arbeitgeber haben Sie das Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung einen anderen Bewertungsmaßstab zu beantragen.
Soweit aus der Zinsverbilligung ein geldwerter Vorteil entsteht, kann der Arbeitgeber diesen nach § 37b EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuern. Bei der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG (Versteuerung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen) müssen Sie die Pauschalierungsgrenze in Höhe von 1.000 Euro beachten. Ggf. müssen Sie eine Aufteilung in einen pauschalierungsfähigen und einen nicht pauschalierungsfähigen Anteil vornehmen (vgl. Beispiel in Rz. 22 des BMF-Schreibens).
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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