03.11.2015 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Mit dieser Maßnahme wurde im Wesentlichen die BFH-Rechtsprechung ausgehebelt und die alte Rechtsauffassung wieder hergestellt.
Darüber hinaus wurde in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG die bisherige, in den Lohnsteuerrichtlinien festgeschriebene Freigrenze in Höhe von bislang 110 Euro in einen Freibetrag in gleicher Höhe umgewandelt.
Mit BMF-Schreiben vom 14.10.15 nimmt das Bundesfinanzministerium zu lohn- und umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen bei Betriebsveranstaltungen Stellung. Hierbei handelt es sich nicht um grundsätzliche Neuregelungen, sondern lediglich um Klarstellungen der bestehenden Verwaltungspraxis.
Das BMF-Schreiben definiert Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern.
Eine Jubiläumsfeier zur Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers, z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist ausdrücklich nicht als Betriebsveranstaltung anzusehen. Nach Maßgabe von R 19.3 Absatz 2 Nummer 3 und 4 LStR sind derartige Veranstaltungen bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht als Arbeitslohn, sondern als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers anzusehen.
Ob eine Betriebsveranstaltung unmittelbar vom Arbeitgeber oder vom Betriebs- oder Personalrat durchgeführt wird, spielt keine Rolle.
Wenn es sich nach den o. g. Kriterien nicht um eine Betriebsveranstaltung handelt, sondern um eine andere Veranstaltung, z. B. ein Arbeitsessen, muss der Arbeitgeber überprüfen, ob und welche anderweitigen lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen sind.
Als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind grundsätzlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer anzusehen.
Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere:
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung handelt.
Auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen sind – entgegengesetzt der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dazu gehören nach dem Wortlaut des aktuellen BMF-Schreibens auch Aufwendungen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie z. B. Kosten für anwesende Sanitäter, für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Stornokosten oder Trinkgelder.
In die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage sind jedoch nur solche Kosten einzubeziehen, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Eigene Kosten, also rechnerische Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z. B. die anteiligen Kosten der Lohnbuchhaltung für die Erfassung des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung oder die anteilige AfA sowie Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers sind nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Diese Rechtsauffassung kann in der lohnsteuerlichen Praxis zu skurrilen Ergebnissen führen, z. B. wenn ein Arbeitgeber ein Sommerfest mit Familienangehörigen auf der Wiese veranstaltet. Weil die anteiligen Aufwendungen, die auf die Familienangehörigen entfallen, dem Arbeitnehmer zugerechnet werden und den 110 Euro-Freibetrag entsprechend schmälern, müssen z. B. die Aufwendungen für Dixi-Klos (Miettoiletten) lohnsteuerlich erfasst werden. Hier wird das letzte Wort sicherlich vom Bundesfinanzhof gesprochen werden müssen.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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