Neues BMF-Schreiben zu Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung

07.05.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, entsteht bekanntermaßen ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung oder individuell auf Basis der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Aufgrund der ständig steigenden KFZ-Kosten und um einer ausufernden Dienstwagennutzung auf Kosten des Arbeitgebers entgegenzuwirken, beteiligen die Arbeitgeber in zunehmendem Umfang ihre Arbeitnehmer an den Kosten, z.B. durch Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten, Zuzahlungen zu den Leasingraten, durch eine Weiterbelastung von KFZ-Kosten oder durch die Berechnung eines Entgeltes für die Privatnutzung.

Unmittelbare Zuzahlungen

Weil es in der Vergangenheit bei Lohnsteueraußenprüfungen aufgrund der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.10.07, VI R 57/06, VI R 59/06 und VI R 96/04) immer wieder zu Unstimmigkeiten bei dieser Thematik kam und eine – schwer verständliche – Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zuzahlungen vorgenommen worden ist, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 19.04.13 nach nunmehr rund sechs Jahren Rechtsunsicherheit zur Klärung dieser Zweifelsfragen Stellung bezogen.

BMF-Schreiben vom 19.04.13

Wenn ein Arbeitnehmer unmittelbare Zuzahlungen zu seinem Dienstwagen leistet oder seinem Arbeitgeber ein Entgelt für die Privatnutzung zahlt, mindern diese Zuzahlungen grundsätzlich den lohnsteuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil.

Pauschale und nutzungsabhängige Zuzahlungen

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums spielt es hierbei keine Rolle, ob es sich um pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmer handelt, z.B. 300 Euro pro Monat, oder um nutzungsabhängige Zuzahlungen, z.B. 0,25 Euro für jeden privat gefahrenen Kilometer.

Voraussetzung für den steuermindernden Ansatz der Zuzahlungen ist, dass eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Zuzahlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugrunde liegt.

Beispiel 1 – unmittelbare Zuzahlungen

In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung des Arbeitnehmers Franz Baumball ist geregelt, dass der dieser ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Das Fahrzeug hat einen Listenpreis von 30.000 Euro; die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beläuft sich auf 15 km. Im Monat April 2013 ergeben sich Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) in Höhe von 1.200 km.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich wie folgt:

1 % von 30.000 Euro 300,00 Euro

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Listenpreis x 0,03 % x 15 km 135,00 Euro
Zwischensumme 435,00 Euro
./. Zuzahlung 1.200 km x 0,20 Euro ./. 240,00 Euro
verbleibender geldwerter Vorteil 195,00 Euro

Es handelt sich in Höhe von 240 Euro um ein pauschales Nutzungsentgelt.
Der pauschale Nutzungswert ist entsprechend um dieses Nutzungsentgelt von 435 Euro um 240 Euro auf 195 Euro zu kürzen.

Mittelbare Zuzahlungen

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer keine unmittelbaren, sondern lediglich mittelbare Zuzahlungen leistet.

Beispiel 2 – Mittelbare Zuzahlungen

Die Arbeitnehmerin Maja Bienert muss ihrem Arbeitgeber ein „Entgelt“ für die Privatnutzung in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zahlen. Diese Kosten werden von der Arbeitnehmerin zunächst mittels einer Tankkarte Ihres Arbeitgebers gezahlt. Die privat veranlassten Treibstoffkosten werden vom Arbeitgeber errechnet und im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung einbehalten.

Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer bzw. die Erstattung der Kosten des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmerin ist nach dem BMF-Schreiben vom 19.04.13 nicht als Nutzungsentgelt anzusehen. Die übernommenen Treibstoffkosten werden nicht dadurch zum Nutzungsentgelt, dass die Arbeitnehmerin zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und anschließend die Treibstoffkosten ersetzen muss.

Bitte beachten Sie, dass der geldwerte Vorteil in diesem Fall entsprechend nicht um die von der Arbeitnehmerin gezahlten Treibstoffkosten vermindert werden darf.

Den zweiten Teil dieses Beitrags finden Sie hier »

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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