10.12.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zuwendet, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Aus Vereinfachungsgründen können eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben, wenn der Wert der Sachzuwendungen nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG in der Summe die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.
In letzter Zeit kam es häufig zu Meinungsverschiedenheiten, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz gewährt bzw. Kostenzuschüsse für die Versicherungsprämien gewährt. Mit Schreiben vom 10.10.13 hat das Bundesfinanzministerium zu den hierbei aufgetretenen Zweifelsfragen Stellung genommen.
Teilnehmerstimmen: "Herr Hartmann ist nach wie vor ein super Referent. Wir kommen immer wieder zu ihm." Anita Feist, Joh. Heinr. Bornemann GmbH |
Das Bundesfinanzministerium stellte klar, dass bei Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer, z.B. für eine private Pflegezusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung die Sachbezugsfreigrenze nicht anzuwenden ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer anzusehen sind.
Das Bundesfinanzministerium führt weiter aus, dass die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen würde, wenn bestimmte Zukunftssicherungsleistungen nach Maßgabe von § 3 Nr. 56 bzw. § 3 Nr. 63 EStG zunächst steuerfrei sind und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert würden. Nach Auffassung des BMF gilt für Zukunftssicherungsleistungen ein eigenes Freistellungssystem, dem die Sachbezugsfreigrenze wesensfremd ist.
Daher handelt es sich in derartigen Fällen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.