11.07.2012 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Beim Skonto handelt es sich rechtlich um eine Vereinbarung, die inhaltlich ein aufschiebend bedingter Teilerlass ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 1998 – VIII ZR 287/98, NJW 1998, 1302). Ein Teil der Forderung wird erlassen, sofern der Schuldner innerhalb der vereinbarten Frist leistet. Der Leistende kann auch gestaffelte Fristen einräumen, z.B. eben „zahlbar binnen 10 Tagen mit 2 Prozent und innerhalb von 5 Tagen 3 Prozent Skonto“.
Es gibt keinen Skontoabzug ohne Abrede. Sie müssen also dem Zahlenden erkennbar eine Abzugsmöglichkeit einräumen. Ein gesetzliches Recht oder ähnliches zum Abzug bei vorzeitiger bzw. rechtzeitiger Zahlung gibt es nicht. In der Skontoabrede sind Beginn und Ende des Zahlungszeitraums eindeutig festzulegen, beispielsweise „Skontoabzug 3 Prozent innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber.“
Für Fristenberechnungen gelten die §§ 186 ff. BGB. Wird das Ende der Frist nach Tagen festgelegt, versteht man darunter Kalendertage und nicht Werktage. Als Fristbeginn ist der Eingang der Rechnung beim Rechnungsempfänger sinnvoll, wenn nichts anderes angegeben ist. Erst dann kennt dieser ja die Zahlungsaufforderung. Anders kann es sein, wenn in der Auftragsbestätigung klare Zahlungsfristen und Skontoabreden enthalten sind.
Auf die Skontoabrede können sich beide Parteien berufen. Sie kann nicht einseitig verändert werden, etwa durch abweichende Bedingungen auf der Rechnung. Gibt es zuvor keine Abrede zum Skontoabzug, kann aber wieder das Angebot auf der Rechnung maßgeblich sein.
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Erforderlich aber auch ausreichend ist es für die Abzugsberechtigung, dass der Schuldner die Forderung in berechtigter Höhe befriedigt. Fristbeginn ist nach den meisten Skonto-Abreden der Zugang der Rechnung.
Soweit der richtige Rechnungsbetrag unschwer zu ermitteln ist, wird man davon auszugehen haben, dass selbst eine unrichtige Rechnung die Frist zum Skontoabzug zum Laufen bringt.
Zwar steht dem Rechnungsempfänger nach § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) die Erteilung einer – insoweit fehlerfreien – Rechnung zu. Hieraus resultiert sogar ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlung. Man wird jedoch als Fristbeginn nicht erst den Zugang der fehlerfreien Rechnung einzustufen haben, es sei denn, diese Voraussetzung wurde in der Skontoabrede ausdrücklich vereinbart. Denn die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich noch nicht einmal Fälligkeitsvoraussetzung für eine Forderung.
Damit kann zwar dem Rechnungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht zur Zahlung zustehen, gleichwohl beginnt im Zweifel die Skonto-Frist schon mit Erhalt einer (leicht) fehlerhaften Rechnung zu laufen. Letztlich kommt es für den korrekten Fristbeginn aber auf die Abrede an oder wie sie ausgelegt werden kann.