21.02.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Spannend ist: Steuervorteile gelten nicht nur für Eigentümer, die eine Immobilie selbst nutzen, sondern auch für Mieter. „Egal, ob größere Sanierungsmaßnahme oder kleinere Schönheitsreparaturen, die Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi, das interessante Steuerplus: Bis zu 6000 Euro pro Jahr können geltend gemacht werden. 20 Prozent davon, also maximal 1.200 Euro jährlich, kann der Steuerzahler dabei gut machen. „Es lohnt sich also, alle Handwerkerrechnungen übers Jahr hinweg zu sammeln.“
„Die Liste der begünstigten Aufwendungen ist deutlich länger als viele wissen“, unterstreicht der Lohi-Steuerexperte. Sie reiche von kleineren Ausbesserungsarbeiten bis zur kompletten Gartengestaltung, vom Austausch von Bodenbelägen bis zur Montage einer neuen Küche. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Reparatur einer Waschmaschine falle unter die vom Finanzamt anerkannten Handwerkerleistungen. „Bei der Wahl eines Auftragnehmers ist jeder frei, der beauftragte Handwerker muss nicht zwingend ein in der sogenannten Handwerksrolle eingetragener Handwerksbetrieb sein“, so Robert Dottl. Wichtig sei jedoch, dass in der Rechnung Arbeits- und Fahrtkosten ebenso wie eventuelle Gerätestunden gesondert ausgewiesen werden. Zudem sollte, wer von Steuervorteilen profitieren möchte, nicht bar bezahlen: Nur eine per Überweisung beglichene Rechnung kann beim Finanzamt eingereicht werden!
Das Finanzamt begünstigt nur Arbeiten, die in der Wohnung, im Haus oder im direkten Hausumfeld entstanden sind. Nimmt ein Handwerker beispielsweise die kaputte Waschmaschine oder das beschädigte Gartentor mit, um sie in seiner Werkstatt zu reparieren, lehnt das Finanzamt die Aufwendungen dafür ab. Die Lohi ist jedoch der Auffassung, dass auch Arbeitslöhne begünstigt sind, die auf Arbeiten in der Werkstatt entfallen, vorausgesetzt der Handwerker wird zusätzlich auch im Haushalt selbst noch tätig.
Überschreiten die in einem Jahr angehäuften Handwerkerrechnungen die erlaubte Obergrenze, sollten Steuerzahler genau überlegen, ob sich nicht einzelne Posten auch als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen lassen.