15.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundeszentralamt für Steuern.
Danach ist ein Kontenabrufersuchen an das BZSt unter anderem dann zulässig, wenn
Gesetzliche Grundlagen hierfür sind
Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die Teilnahme am Kontenabrufverfahren eine Registrierung beim BZSt durch die Vergabe einer Bedarfsträgerkennung ist. Um diese vergeben zu können, muss der Zulassungsantrag (erhältlich auf Anfrage an kontenabruf@bzst.bund.de) ausgefüllt und unterzeichnet per Post an das
gesandt werden. Der Fachbereich erteilt nach Prüfung des Antrags die Bedarfsträgerkennung und sendet Ihnen weitere Informationen zum Verfahren zu.
Weitere Informationen finden Sie auf der