01.03.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der lohnsteuerlichen Praxis wird häufig übersehen, dass Sachbezüge, die nach Anwendung der Sachbezugsfreigrenze zwar lohnsteuerfrei sind, gleichwohl der Umsatzbesteuerung unterworfen werden müssen. Nach dem Grundprinzip der Umsatzsteuer wird durch diese Steuerart der private Endverbrauch besteuert.
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Waren und Dienstleistungen hingegen, die ein Unternehmer für sein Unternehmen erwirbt, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzbesteuerung. Gleiches gilt für den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug. Während Privatpersonen die auf den privaten Verbrauch entfallende Umsatzsteuer nicht steuerlich geltend machen können, kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die auf Waren und Dienstleistungen entfällt, die für sein Unternehmen bezogen werden, als Vorsteuer geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass der Vorsteuerabzug nicht zur Anwendung kommt, wenn Waren oder Dienstleistungen eingekauft werden, die nicht für das Unternehmen des Arbeitgebers, sondern für den privaten Verbrauch der Arbeitnehmer bestimmt sind.
Vorstehende Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um lohnsteuerfreie oder lohnsteuerpflichtige Sachbezüge handelt. Die Umsatzsteuerpflicht ist also nicht an die Lohnsteuerpflicht geknüpft, wie dies z. B. bei der Sozialversicherung der Fall ist.
Eine Aufmerksamkeit im lohnsteuerlichen Sinne liegt nach Maßgabe von R 19.6 LStR immer dann vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro (bis 31.12.14: 40 Euro), z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder einen Tonträger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zuwendet.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Aufmerksamkeit ist nach dem Wortlaut der Lohnsteuerrichtlinien, dass es sich um Zuwendungen handeln muss, die anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers gewährt werden.
Im Gegensatz zu klassischen Sachbezügen handelt es sich bei einer Aufmerksamkeit nicht um Arbeitslohn, sondern um Leistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Daraus folgt, dass es sich im umsatzsteuerlichen Sinne um Leistungen handelt, die für das Unternehmen erworben werden. Daher kann der Arbeitgeber die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Weil bei Waren-, Geschenk- und Tankgutscheinen regelmäßig kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt, ist in den Rechnungen über Geschenkgutscheine keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Entsprechend kann eine Umsatzversteuerung als unentgeltliche Wertabgabe unterbleiben.
Arbeitslohn | ja | nein, soweit Wert <= 60 Euro brutto |
ja, soweit Wert > 60 Euro brutto | ||
steuerfrei | soweit Wert <= 44 Euro brutto | |
steuerpflichtig | soweit Wert > 44 Euro brutto | ja, soweit Wert > 60 Euro brutto |
Umsatzsteuer | ||
Vorsteuerabzug | grundsätzlich ja | ja, soweit Wert <= 60 Euro brutto |
Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe |
grundsätzlich ja | nein soweit Wert <= 60 Euro brutto |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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