Für die Steuererklärung 2010 bietet der Fiskus einen verkürzten Vordruck zur Arbeitserleichterung an. Dadurch kann jedoch eine Reihe von Abzugsposten vergessen werden.
Die vereinfachte Einkommensteuererklärung für 2010 passt zwar immer noch nicht auf einen Bierdeckel, ein besonderes Angebot des Fiskus soll Arbeitnehmern aber eine Erleichterung für den Antrag auf Steuerrückerstattung bieten. Der zweiseitige Einkommensteuervordruck kommt zur Anwendung, wenn Bürger lediglich Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) und ggf. bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld oder Elterngeld bezogen haben. In diesen Fällen bietet das Kurzformular wesentliche Erleichterungen, da die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr übertragen werden müssen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.
Statt Bruttoarbeitslohn, einbehaltener Lohn- und ggf. Kirchsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag muss lediglich die auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkte eTIN-Nummer eingetragen werden, da dem Finanzamt die Angaben über die vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigung schon bekannt sind. Die Steuererklärung „light" können auch Ehepaare nutzen. Sind beide erwerbstätig, werden von beiden Ehegatten die jeweiligen auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkten eTIN-Nummern eingetragen und das lästige Ausfüllen der Lohndaten entfällt gleich doppelt. Doch was auf den ersten Blick wirklich für eine deutliche Vereinfachung spricht, erfüllt sich beim näheren Hinsehen kaum. „Denn der zweiseitige Vordruck reicht selten aus, um die steuerlichen Pflichten zu erfüllen oder Abzugsposten zu berücksichtigen", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.
So müssen Eltern zusätzlich für jeden Sprössling eine separate Anlage Kind ausfüllen und der vereinfachten Einkommensteuererklärung beifügen. Für den Antrag auf vermögenswirksame Leistungen und bei Beiträgen zur Riester-Rente kommen dann noch die Anlagen VL sowie AV hinzu. Sollen Versicherungsbeiträge berücksichtigt werden, ist zusätzlich die Anlage Vorsorgeaufwand beizufügen. In vielen Fällen wird jedoch der zweiseitige Einkommensteuervordruck nicht ausreichend sein. Denn Arbeitnehmer dürfen zudem keine anderen als die im Vordruck bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorweisen. Wird beispielsweise ein Arbeitszimmer genutzt oder soll eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt werden, ist die vereinfachte Einkommensteuererklärung schon nicht mehr nutzbar. „Wird sie dennoch verwendet, schenken Arbeitnehmer dem Fiskus bares Geld", warnt die Expertin.
Der Platz auf dem Kurzformular reicht nämlich nur für die üblichen Abzugsbeträge. Im verkürzten Vordruck werden daher nur die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, Reisekosten, Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge oder Fortbildungs- und Bewerbungskosten aufgeführt. Bei einer doppelten Haushaltsführung, Einsatzwechseltätigkeit oder beim Vorliegen eines Arbeitszimmers ist der Vordruck unbrauchbar. Ähnlich sieht es bei den Sonderausgaben aus. Hier sind lediglich Zeilen für Spenden oder Kirchensteuer vorgesehen. Wer Unterhalt an den Ex-Gatten zahlt, Parteispenden oder Ausbildungskosten vorzuweisen hat, sucht vergeblich nach Eintragungsmöglichkeiten und muss zu den herkömmlichen ausführlichen Vordrucken greifen.
Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen akzeptiert der Fiskus auf dem Kurzformular lediglich die Aufwendungen für Krankheit, Unwetter oder Behinderung, nicht hingegen die Kosten für Unterstützungsleistungen an bedürftige Personen. Zudem lassen sich über das Formular keine Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse steuermindernd absetzen. Auch ist die Verwendung des vereinfachten Erklärungsvordrucks nicht möglich, wenn andere Einkünfte - beispielsweise aus Renten oder Vermietungseinkünften, ausländischen Einkünften oder bestimmten Kapitalerträgen - erzielt werden. In diesen Fällen müssen ohnehin die kompletten ausführlichen Vordrucke verwendet werden. Das gilt auch für Ehepaare, die nicht den Weg der Zusammenveranlagung wählen möchten.
So verlockend das übersichtliche Kurzformular für Angestellte aus Gründen der Arbeitsvereinfachung auch sein mag, es birgt die Gefahr, dass wichtige nicht abgefragte Steuerabzugsbeträge vergessen werden und damit nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem