30.10.2018 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Darüber hinaus erhöht sich das Kindergeld ab 01.07.2019, also mit einer zeitlichen Verzögerung von 6 Monaten, um jeweils 10 Euro pro Kind.
Der steuerliche Grundfreibetrag wird
angehoben.
Für Verheiratete ergeben sich entsprechend die doppelten Beträge.
Der steuerliche Grundfreibetrag entspricht dem Existenzminimum. Einkünfte, die das Existenzminimum nicht übersteigen, werden entsprechend nicht besteuert. Einkommensteuern, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer müssen erst dann gezahlt werden, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird.
Um die sog. kalte Progression zu kompensieren, werden die tariflichen Eckwerte des Einkommensteuertarifs
nach rechts verschoben.
Unter der kalten Progression versteht man die steuerliche Mehrbelastung, die immer dann entsteht, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Inflation, also an die allgemeine Preissteigerung, angepasst werden.
Das Kindergeld wird ab 01.07.2019 für jedes Kind um jeweils 10 Euro angehoben.
Danach ergeben sich folgende Werte:
für das 1. und 2. Kind | ab dem 3. Kind | ab dem 4. Kind | |
bis 30.06.2019 | 194,00 € | 200,00 € | 225,00 € |
ab 01.07.2019 | 204,00 € | 210,00 € | 235,00 € |
Darüber hinaus wird der Kinderfreibetrag
angehoben.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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