Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung für Japan

11.04.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In Zusammenhang mit der verheerenden Naturkatastrophe in Japan hat das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung von Spenden und anderen Unterstützungsmaßnahmen herausgegeben.

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Das BMF-Schreiben vom 24.03.11, Az. IV C 4 - S 2223/07/0015 :005, enthält Hinweise zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, zur Lohnsteuer und zu Spenden.

In diesem Beitrag soll auf die lohnsteuerlichen Besonderheiten eingegangen werden, die im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung sind.

Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Beihilfen und Unterstützungszahlungen an Arbeitnehmer sind grundsätzlich in § 3 Nr. 11 in Verbindung mit R 3.11 LStR 2011 geregelt. Danach sind Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie
  • aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden

  • aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren

  • vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben

Diese drei Voraussetzungen brauchen in Zusammenhang mit der steuerlichen Unterstützung von betroffenen Arbeitnehmern aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen nicht vorzuliegen.

Unterstützungszahlungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei, darüber hinaus wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Das gilt auch für Darlehen für die gesamte Darlehenslaufzeit, die der Arbeitgeber seinen betroffenen Arbeitnehmern gewährt. Hierbei muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Unterstützungszahlungen bzw. das Arbeitgeberdarlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Arbeitslohnspende

Neben dem Arbeitgeber haben auch Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren Beitrag zur Unterstützung der Opfer der Naturkatastrophe zu gewähren.

In diesem Zusammenhang können Arbeitnehmer Teile ihres Arbeitslohnes bzw. Teile eines angesammelten Wertguthabens bei Zeitwertkonten durch Arbeitslohnverzicht spenden. Hierbei braucht der Arbeitgeber den gespendeten Arbeitslohn nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Spende für Kollegen
Begünstigt sind Arbeitslohnspenden zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an die betroffenen Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens (unmittelbare Kollegen) bzw. bei verbundenen Unternehmen an die betroffenen Arbeitnehmer des Konzerns (mittelbare Kollegen).

Spende zugunsten von Hilfsorganisationen
Wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns bzw. auf ein Wertguthaben verzichten und der Arbeitgeber diesen Betrag auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung überweist, kann eine Lohnversteuerung unterbleiben.

Der nicht der Lohnversteuerung unterworfene Anteil muss im Lohnkonto separat aufgezeichnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann auf die Aufzeichnung verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohnverzicht schriftlich erklärt hat und der Arbeitgeber die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers als Anlage zum Lohnkonto aufbewahrt.

Bitte beachten Sie, dass vorstehende Regelungen nur für die Lohnversteuerung gelten; die Verbeitragung zur Sozialversicherung entfällt durch diese Regelung nicht. Darüber hinaus entfällt der Spendenabzug im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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