04.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Roland Franz und Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte.
"Betroffen sind alle Rentenzahlungen - auch Renten, die bereits vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, die sogenannten Bestandsrenten. Anlass für die Einführung der neuen Rentenbesteuerung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - gesetzliche Rente, Riester, Rürup - gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstößt. Bisher unterlagen Beamtenpensionen voll der Besteuerung, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils in der Regel zwischen 27% und 32%," erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Der lebenslange steuerpflichtige Anteil in Prozent beträgt je nach Rentenbeginn im Jahr
2009-58%
2010-60%
2011-62%
2012-64%
2013-66%
2014-68%
20..
2020-80%
2040-100%
Das bedeutet, die Rente ist für verheiratete Ehegatten steuerfrei in Höhe von bis zu
* ca. 16.500 EUR bei Renteneintritt im Jahr 2010,
* ca. 16.100 EUR bei Renteneintritt im Jahr 2011.
Per Gesetz wurden die jeweiligen Rentenversicherer verpflichtet, die Finanzämter über die Höhe der Rentenzahlung zu informieren. Die Finanzämter prüfen überschlägig, ob Steuerpflicht bestehen könnte und wenn sie zu einem Pro-Fiskus-Ergebnis gelangen, wird der Betroffene aufgefordert, nachträglich für mindestens 4 Jahre eine Steuererklärung einzureichen.
"Wer allerdings aufgrund der Höhe seiner Renteneinkünfte, zum Beispiel weil die Freibeträge wesentlich überstiegen werden oder weil er noch andere Einkünfte hatte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung/Betriebsrente, fest damit rechnen musste, mit den Renteneinkünften besteuert zu werden, riskiert ein Verfahren wegen leichter Steuerverkürzung oder je nach Umfang gegebenenfalls wegen Steuerhinterziehung", warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Interessant in diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz2 mit folgendem Leitsatz: "Rentner sind (...) auch dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihnen das Finanzamt in dem vor Inkrafttreten der Neuregelung ergangenen (letzten) Einkommensteuerbescheid mitgeteilt hat, dass sie nicht mehr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet seien".
Der klagende Rentner hätte nur bei einem gleichbleibendem Sachverhalt und einer unveränderten Rechtslage auf die künftige Abgabe von Steuererklärungen verzichten dürfen. Genau daran - so das Gericht in seiner Begründung - fehlt es angesichts des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz.
"Beziehen Sie oder Ihr Ehepartner eine Rente, regelt das Einkommensteuergesetz, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Maßgebend für die Abgabepflicht ist der Gesamtbetrag der Einkünfte", so Bettina M. Rau-Franz.
Abgabepflicht für Rentner ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge:
Alleinstehende müssen eine Steuererklärung abgeben
* für 2012, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.004,00 EUR beträgt;
* für 2013, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 8.130,00 EUR beträgt.
Verheiratete müssen eine Steuererklärung abgeben
* für 2012, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.008,00 EUR beträgt;
* für 2013, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr mehr als 16.260,00 EUR beträgt.
Zur Verdeutlichung: Die Abgabepflicht hat sich durch die Gesetzesänderung ab 2005 wesentlich verändert. Die genannten Zeiträume betreffen lediglich die "aktuellen" Veranlagungszeiträume!
Das Thema ist vielschichtig und lässt sich fortsetzen, zum Beispiel
Zu diesem Artikel erreichte uns folgender Leserkommentar:
"Ich verstehe nicht ganz, warum eine unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Gleichbehandlungsgesetz widersprechen: Wer in die gesetzliche Rentenkasse einzahlt, hat diese Beiträge in aller Regel auch versteuert, weshalb in meinen Augen eine Besteuerung lediglich des Ertragsanteils kein anderer Fakt ist, als die komplette Versteuerung von Beamtenpensionen bei Auszahlung. In beiden Fällen wird der Betrag einmal versteuert, nur dass der normale Arbeitnehmer mit seiner Versteuerung teilweise in Vorkasse geht. Mit der aktuellen Regelung zahle ich als Angestellte Steuern auf die Beiträge und im Rentenalter muss ich auch den Eigenanteil, den ich geleistet habe, noch einmal versteuern. Eine Gleichbehandlung bei der aktuellen Lage der Besteuerung im Alter wäre es in meinen Augen, wenn mein Eigenanteil für die Rentenversicherung nicht mit versteuert werden würde oder ein Beam ter anteilig auch das versteuern müsste, was sein Dienstherr monatlich für seine Pension aufwenden muss. Mich würde ja mal interessieren, wie ein Anwalt oder Steuerberater diese Gleichbehandlung bewertet."