10.05.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Fall, über den der BFH zu entscheiden hatte, ging es um einen Unternehmer, der schon in den 1960er Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet hatte. Diese Grundstücke gehörten ihm und seiner Frau je zur Hälfte. Errichtet ein Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils, sofern keine abweichenden Vereinbarungen existieren. Eben diese lagen im verhandelten Fall nicht vor, so dass die Ehefrau Miteigentümerin der Gebäude wurde.
Der Unternehmer nahm Abschreibungen auf seine Herstellungskosten vor. Im Jahr 1993 übertrug der Unternehmer den Betrieb unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn. Gleichzeitig übertrugen der Vater und die Mutter die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf ihren Sohn.
Soweit es um die Übertragung von Wirtschaftsgütern ging, die dem Vater gehörten, muss der Sohn die Buchwerte aus den Bilanzen des Vaters fortführen. Unklar war bis zur Entscheidung des BFH die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Sohn sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb. Diese Einlage bewertete er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters verblieben war, nahm er vom Teilwert die Abschreibungen vor. So hatte der Sohn die Möglichkeit, erneut hohe Abschreibungsbeträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile vorzunehmen.
Diese rechtliche Beurteilung hat der BFH nunmehr bestätigt. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal angefallen sind.
Allerdings hat der BFH im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden. Dies betrifft zum einen die meisten Sonderabschreibungen, die in der Regel nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden (z. B. §§ 7e, 7f EStG a.F.), einen Teil der Vorschriften über erhöhte Absetzungen (z. B. § 7d EStG a. F.), aber auch die erhöhten Sätze der linearen AfA für Gebäude des Betriebsvermögens (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) und die daran anknüpfenden erhöhten Sätze der degressiven AfA für derartige Gebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Demgegenüber können solche Subventionsvorschriften, die der Gesetzgeber unterschiedslos sowohl für Gebäude des Betriebsvermögens als auch für solche des Privatvermögens gewährt, auch für Zwecke der typisierten Verteilung des dem Unternehmer-Ehegatten für betriebliche Zwecke entstandenen Aufwands auf Wirtschaftsgüter des Nichtunternehmer-Ehegatten in Anspruch genommen werden (z. B. die erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG).