17.11.2015 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen kam es in der Vergangenheit zwischen den Prüfern und den zu prüfenden Unternehmen immer wieder zu Diskussionen, aufgrund welcher Komponenten eine pauschale Wertberichtigung auf Forderungen zu ermitteln und wertmindernd anzusetzen ist. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Berlin nun die Anforderungen konkretisiert und gleichzeitig eingeschränkt.
Im Grundlagen-Seminar
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Im Seminar für Fortgeschrittene
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Bei einer Pauschalwertberichtigung werden nicht einzelne Forderungen bewertet, sondern - aufgrund der Erfahrung der Forderungsausfälle der Vergangenheit - eine pauschale Wertminderung auf Forderungen angesetzt, die das allgemeine Ausfallrisiko aller Forderungen widerspiegelt. Durch die pauschale Abwertung von Forderungen werden insbesondere die folgenden Faktoren berücksichtigt:
Zudem ist zu beachten, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG für die Pauschalwertberichtigung bzw. die Teilwertabschreibung auf Forderungen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen muss.
Da die Pauschalwertberichtigung eine voraussichtliche dauernde Wertminderung voraussetzt, dürfen laut dem Erlass voraussichtliche Kosten für einen Zinsverlust und das Einziehungsrisiko nicht mehr berücksichtigt werden.
Da eine Forderung grundsätzlich zum Nennwert beglichen wird, scheidet dieser Faktor, insbesondere aufgrund des Kriteriums der notwendigen dauernden Wertminderung, aus der Berechnung aus. In Ausnahmefällen, bei denen kein Anspruch auf die Erstattung von Zinsen besteht, - z.B. wegen vereinbarter langfristiger Zahlungsziele - kann eine Einbeziehung geboten sein.
Hier gilt zukünftig der gleiche Grundsatz wie bei den Zinsverlusten, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Erstattungsanspruch in Bezug auf die Beitreibungskosten gegen den Schuldner besteht. Eine Ausnahme kann auch hier für die Fälle gelten, in denen kein Erstattungsanspruch besteht.
Quelle: FinMin Berlin, Erlass v. 31. Juli 2015, Az. III B – S 2174 – 1/06 – 1