Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im Juni 2013 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) zugestimmt. Das AmtshilfeRLUmsG, das am 29. Juni 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, integriert nahezu alle im Dezember 2012 gefundenen Kompromisse zum gescheiterten Jahressteuergesetz 2013.
Im Ergebnis ist die nunmehr Gesetz gewordene Fassung ein modifiziertes Jahressteuergesetz 2013. Für die umsatzsteuerliche Praxis sind insbesondere folgende Regelungen von Relevanz.
I. Änderungen beim Ort der Leistung
- Ort der sonstigen Leistungen an juristische Personen
Der Ort der sonstigen Leistung an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, bestimmt sich künftig nach dem Empfängerortprinzip gemäß § 3a Abs. 2 S. 3 UStG, unabhängig davon, ob die sonstige Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich der juristischen Person erbracht wird. Ausgenommen sind jedoch die sonstigen Leistungen, die an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, erbracht werden, wenn die sonstige Leistung für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bezogen wird. Der Leistungsort ist dann am Sitz des Unternehmers.
- Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nicht-Unternehmer
Die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an einen Nichtunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wird künftig an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 UStG) hat. Ausgenohmen ist die Vermietung von Sportbooten, weil in dem Fall die Vermietungsleistung an dem Ort erbracht wird, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Die Vorschriften traten am 30. Juni 2013 in Kraft.
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II. Änderungen bei der Rechnungsstellung
- Pflichtangabe "Gutschrift"
Künftig muss in der Rechnung, wenn der Leistungsempfänger oder ein von ihm beauftragter Dritter eine Rechnung ausstellt und mit einer Gutschrift über die erbrachte Leistung abrechnet, die Angabe "Gutschrift" enthalten sein (§ 14 Abs. 4 S. Nr. 10 UStG). Die Finanzverwaltung wird voraussichtlich auch die alternative englische Angabe "self-billed invoice" anerkennen (BMF, Schreiben (Entwurf) vom 10.12.2012, IV D 2 – S7280/12). Das bedeutet gleichzeitig: So genannte kaufmännische Gutschriften (etwa Korrekturbelege) können künftig nicht mehr als „Gutschrift“ bezeichnet werden. Kaufmännische Gutschriften können zum Beispiel als "Rechnungskorrektur", oder "Belastungsanzeige" bezeichnet werden. Es dürfte ebenfalls möglich sein, den Begriff "credit note" für kaufmännische Gutschriften zu verwenden.
- Vorschriften des Ansässigkeitsstaates maßgeblich
Für Umsätze, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer an einen inländischen Leistungsempfänger erbringt und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, gelten zur Rechnungsstellung die Vorschriften des EU-Mitgliedstaates, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist (§ 14 Abs. 7 UStG). Wird hingegen per Gutschrift abgerechnet, gilt das Recht des EU-Mitgliedstaates, in dem der Umsatz bewirkt ist.
- Angaben bei Reverse Charge Umsätzen
Künftig ist auf einer Rechnung der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" anzubringen (§ 14a Abs. 1 UStG), wenn die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
- bei einer Dienstleistung, die nach § 3a Absatz 2 UStG in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar ist und für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
- Für Leistungen im Sinne von § 13b Absatz 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.
- Zeitpunkt der Rechnungsstellung
Des Weiteren muss künftig die Rechnung bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt, ausgestellt werden, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. eine sonstige Leistung in einem anderen Mitgliedstaat nach § 3a Absatz 2 UStG erbracht wird (§ 14a Abs. 3 S. 1 UStG).
Die Regelungen traten am 30. Juni 2013 in Kraft.
III. Regelungen zur Steuerschuldnerschaft
Ausländischer Unternehmer
Mit der Einführung des AmtshilfeRLUmsG wurde der Begriff des im Ausland ansässigen Unternehmers i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 UStG dahingehend geändert, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er im Inland nur einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 13b Abs. 7 S. 1 UStG). Ein Unternehmer gilt nicht als im übrigen Gemeinschaftsgebiet als ansässig, wenn er zwar dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Drittlandsgebiet hat. Hat der Unternehmer eine inländische Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach § 13b Absatz 1 oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 5 UStG aus, so gilt er als im Inland ansässig, wenn die Betriebsstätte an diesem Umsatz nicht beteiligt war (§ 13b Abs. 7 S. 3 UStG).
Diese Regelung trat am 30. Juni 2013 in Kraft.
IV. Änderungen beim Vorsteuerabzug
- Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben
Der Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird nur noch für die Fälle gewährt, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d S. 1 UStG in Deutschland bewirkt wird. Hingegen nicht abziehbar ist die Vorsteuer für fiktive innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 3d S. 2 UStG) bei Verwendung der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG).
- Vorsteuerabzug bei Einfuhrumsatzsteuer
Künftig darf der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die er für sein Unternehmen eingeführt hat, bereits mit ihrer Entstehung abziehen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG).
Die Regelungen traten am 30. Juni 2013 in Kraft.
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