18.02.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Insbesondere das Merkmal der Fremdüblichkeit wird von den Finanzbehörden oft kritisch hinterfragt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist (Aktenzeichen X R 26/11).
Im Streitfall ging es um einen Bäcker (Kläger), der von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erworben hatte. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Bäcker ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Klägers, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Beide Seiten konnten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Das Finanzamt erkannte die Zinsen des Klägers nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Kläger ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätte das FG beim Fremdvergleich großzügigere Maßstäbe anlegen müssen als in Fällen, in denen etwa Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der vorliegenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden.