07.01.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Im Streitfall erwarb der Kläger gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Kläger eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest.
Das FG Münster teilte die Sichtweise der Finanzbehörde im Hinblick auf die Schenkungsteuer jedoch nicht. Die GmbH habe dem Kläger nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen im Sinne von Paragraf 7 Erbschaftsteuergesetz bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Das FG Münster folgte damit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2013 (Aktenzeichen II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen ließ dieser die Revision zu, die unter dem Aktenzeichen II R 44/13 anhängig ist.