Verstoß gegen das Lieferkettengesetz – wer haftet?

09.06.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Lieferkettengesetz bringt für Unternehmen ab 3000, bald auch ab 1000 Mitarbeitenden zahlreiche Sorgfaltspflichten mit sich, die die Achtung der Menschenrechte in den Lieferketten gewähren sollen. Doch wer haftet, wenn gegen diese Pflichten verstoßen wird?

Ein halbes Jahr ist noch Zeit für Unternehmen, sich vorzubereiten, dann tritt zum 1. Januar 2023 das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, landläufig als Lieferkettengesetz oder LKG, in Kraft. Zunächst gilt es zwar nur für Unternehmen mit Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung sowie 3000 Arbeitnehmenden im Inland, aber schon 2024 sind auch Unternehmen ab 1000 Arbeitnehmenden betroffen.

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Das neue Gesetz soll die Einhaltung der Menschenrechte und des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in den weltweiten Lieferketten sicherstellen. Das bedeutet für Unternehmen viele neue Pflichten: Sie müssen nun Risikoanalysen über potentielle Verstöße in ihren Lieferketten durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen schaffen und nachweisen, ein Beschwerdeverfahren im Unternehmen einführen und über all das Bericht abgeben. Auch eine Grundsatzerklärung muss abgegeben werden.

Bei Verfehlungen drohen harte Strafen: Wen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Verstößen erwischt, dem drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro, bei einem weltweiten durchschnittlichen Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann sich der Strafbetrag auch auf bis zu zwei Prozent des Umsatzes belaufen. Auch öffentliche Aufträge können Unternehmen entzogen werden.

Verstöße im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern

Wie mit Verletzungen der Menschenrechte umgegangen werden muss, kommt darauf an, wo sie passieren. Im eigenen Geschäftsbereich und im Fall eines Verstoßes im Inland muss dieser Verstoß sofort und zwingend beendet werden. Bei unmittelbaren Zulieferern ist es akzeptabel, wenn der Verstoß nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, es muss aber ein Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellt werden.

Bei mittelbaren Zulieferern gelten die neuen Sorgfaltspflichten sogar nur anlassbezogen, d. h., wenn ein Unternehmen von den Menschenrechtsverstößen überhaupt erfährt. Dann müssen sofort eine Risikoanalyse durchgeführt werden, ein Minimierungs- und Vermeidungsplan erstellt werden und Präventionsmaßnahmen beim verursachenden Zulieferer durchgesetzt werden.

Keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen, aber neue Möglichkeit der Prozessstandschaft

Zwar war im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagen worden, eine neue zivilrechtliche Haftungsnorm mit ins Gesetz aufzunehmen. Das wurde jedoch abgelehnt. Durch das Lieferkettengesetz entstehen also keine neuen zivilrechtlichen Haftungsregelungen. Auch weiterhin ist im Gesetz also keine eigene Anspruchsgrundlage für von Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht Geschädigte vorgesehen, mit denen sie einfacher Schadensersatzansprüche vor deutschen Gerichten einklagen können. Es ist aber bereits heute für Betroffene möglich, grundsätzlich vor deutschen Gerichten gegen ihnen zugefügte Schäden zu klagen. Hierbei wird übrigens das Recht des Landes angewandt, in dem der Schaden zugefügt wurde.

Neu ist allerdings die Möglichkeit für Geschädigte, sich bei Verletzung wichtiger Rechte zur Führung dieser Zivilprozesse den Beistand über eine Prozessstandschaft zu suchen, etwa eine NGO oder eine Gewerkschaft. Diese können stellvertretend die Ansprüche im Ausland Geschädigter geltend machen. Auch hier gilt in aller Regel ausländisches Recht.

Unterm Strich ist im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz also nicht das Haftungs-, sondern das Sanktionsrisiko das, was für Unternehmen wirklich relevant ist. Es lohnt sich daher auf jeden Fall, die verbleibenden Monate zur Vorbereitung aufs Lieferkettengesetz zu nutzen und das Unternehmen entsprechend zu rüsten.

Bild: Tiger Lily (Pexels, Pexels Lizenz)

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