Wann und warum das Finanzamt eine Außenprüfung veranlasst

10.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Günter Zielinski - Steuerberater.

Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Dies betrifft sowohl Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, Gewerbetreibende, Freiberufler als auch Privatpersonen. Jene müssen sich unter Umständen und von Zeit zu Zeit einer Außenprüfung, die vom zuständigen Finanzamt angeordnet wird, unterziehen.

Großbetriebe werden regelmäßig geprüft, kein Jahr bleibt ungeprüft. Die Prüfungsintervalle bei kleineren Betrieben sind entsprechend größer. Dabei muss hierfür keineswegs ein Grund vorliegen. Allerdings sind oft auch auffällige Sachverhalte für das Finanzamt vorhanden, die dazu führen, dass eine Außenprüfung anberaumt wird. Wann mit einer Überprüfung zu rechnen ist und aus welchen Anlässen diese möglicherweise durchgeführt wird, erklärt der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Rechtzeitige Vorankündigung

Eine Außenprüfung ist grundsätzlich jederzeit zulässig und kann daher vom zuständigen Finanzamt immer angeordnet werden. Diese Anordnung wird dem Unternehmer rechtzeitig mitgeteilt. Der Beginn der Prüfung wird normalerweise zwischen dem Unternehmer und dem Finanzamt abgestimmt, sodass eine ausführliche Vorbereitung stattfinden kann. Die Prüfung wird bei Großbetrieben mindestens 4 Wochen, ansonsten mindestens 2 Wochen vor Prüfungsbeginn angekündigt. Der Prüfungszeitraum umfasst bei Großbetrieben die Zeit bis zur letzten Prüfung, bei anderen Unternehmen in der Regel die letzten 3 Jahre.

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Gründe, die das Finanzamt zu einer steuerlichen Ermittlung veranlassen

Die Außenprüfung dient dazu, steuerliche Sachverhalte vor Ort, wenn sämtliche Unterlagen griffbereit sind, umfassend und gezielt aufzuklären. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll die Betriebsprüfung auch zu Gunsten des Unternehmens prüfen, dies ist jedoch in der Praxis eine theoretische Anweisung. Das Finanzamt kann auch eine Außenprüfung veranlassen, wenn hierfür aus ihrer Sicht ein Anlass gegeben ist. Beispielsweise wenn der Verdacht besteht, dass ein Betrieb seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert. Auch wenn die Gewinne des Unternehmens stark schwanken, die Verhältnisse unübersichtlich sind oder wenn die Steuererklärung unplausibel ist.

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