15.01.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V..
Seit dem 1. Januar 2013 müssen bestimmte elektronische Erklärungen authentifiziert an das Finanzamt versandt werden. Der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) weist jedoch darauf hin, dass bis zum 31. August 2013 eine Übergangsfrist gilt, in der die elektronische Abgabe noch ohne Zertifikat möglich ist. Das elektronische Zertifikat, das die Finanzämter beispielsweise für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen verlangen, erhalten Unternehmer nach einer Registrierung im
Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung müssen dem Finanzamt grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Ab 1. Januar 2013 verlangt das Finanzamt, dass diese elektronischen Erklärungen authentifiziert mit einem Zertifikat übermittelt werden. Hintergrund ist eine Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Übergangsweise können die Anmeldungen und Anträge aber auch ohne Zertifikat versandt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen (BdSt NRW) hin.
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Das elektronische Zertifikat, das die Finanzämter jetzt für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und andere Meldungen verlangt, soll die Sicherheit der elektronisch übersandten Daten verbessern. Unternehmer müssen sich dazu im ElsterOnline-Portal unter
Im Ausnahmefall können Unternehmer die Steuervor- bzw. -anmeldungen weiter auf Papier abgeben. Dazu ist ein entsprechender Härtefallantrag beim Finanzamt nötig. Das Finanzamt prüft, ob die Teilnahme am elektronischen Verfahren eine unbillige Härte für den Steuerzahler darstellt, erklärt der Bund der Steuerzahler NRW. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn es dem Unternehmer nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen zu schaffen.