17.05.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
Auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans verschiebt sich die Abgabefrist von Ende Mai bis Ende Juli für all diejenigen, die sich bis Ende dieses Monats im Internet unter www.elster.de registrieren lassen.
Finanzminister Norbert Walter-Borjans: „Wir haben uns das Ziel gesetzt, die elektronische Abgabe von Steuererklärungen zu fördern. Daher möchte ich diejenigen Bürgerinnen und Bürger belohnen, die ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an ihr Finanzamt übermitteln."
Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits seit Jahren ohnehin schon bundesgesetzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abzugeben – zum Beispiel Gewerbetreibende und Selbständige – kommen in den Genuss der zweimonatigen Fristverlängerung. „Wir machen da keine Unterschiede, sondern wollen allen einen Anreiz geben, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert zu übermitteln.“
Sofern die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, endet die Frist weiterhin regelmäßig erst Ende Dezember und nicht bereits Ende Juli.
Wer sich bei der Steuerverwaltung online registriert, erhält einen bequemen und papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt. Die ausgefüllte Steuererklärung wird authentifiziert und auf elektronischem Weg - ohne Ausdruck und Unterschrift - direkt an das Finanzamt gesendet. Belege müssen nur dann eingereicht werden, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung gibt, wie zum Beispiel bei Spendenbescheinigungen. Weitere Informationen stehen unter www.elster.de bereit.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht nur dann eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn sie neben ihrem Arbeitslohn im zurückliegenden Jahr weitere Einkünfte, wie zum Beispiel solche aus Vermietung und Verpachtung, erzielt oder Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld erhalten haben. Aber auch gewährte Freibeträge für den Lohnsteuerabzug oder zum Beispiel die Steuerklassenkombination III/V bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern, die beide Arbeitslohn beziehen, führen zur Abgabepflicht bis Ende Mai oder bei Registrierung im Internet bis Ende Juli. Walter-Borjans: “Obwohl viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann ich nur dringend dazu raten, dies freiwillig zu tun. Denn in vielen Fällen gibt’s vom Finanzamt eine Erstattung, die sich niemand entgehen lassen sollte.“ Die freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 (sogenannte Antragsveranlagung) ist – elektronisch oder auf Papier – bis zum 31. Dezember 2019 möglich.