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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 8. Oktober 2013
Bezug:
BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 - (BStBl I Seite 711)
BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 - (BStBl I Seite 169)
BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012
- IV C 3 - S 2221/09/10013:001 DOK 2012/0953221 - (BStBl I Seite 1013)
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2013/0898779
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen[1]:
Vorsorgeaufwendungen nach | Belgien | Irland | Lettland | Malta | Norwegen |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG | 49,48 % | 77,24 % | 85,41 % | 47,03 % | 54,60 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil) | 41,15 % | 8,13 % | - | 44,06 % | 45,40 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) | 9,37 % (1,56 %) |
14,63 % (2,44 %) |
11,92 % (6,50 %) |
8,91 % (1,49 %) |
- |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 97,33 % (2,67% sonstige nicht Abziehbare) |
100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil | 93,77 % | 82,07 % | 187,05 % | 47,03 % | 98,70 % |
Vorsorgeaufwendungen nach | Portugal | Spanien | Verein. Königreich (GB) | Zypern |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG | 84,08 % | 96,94 % | 84,07 % | 80,55 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) | - | - | - | - |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) | 15,92 % (2,65 %) |
3,06 % (3,06 %) |
15,93 % (2,66 %) |
19,45 % (2,54 %) |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil | 177,71 % | 486,76 % | 96,68 % | 80,55 % |
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2014 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ab 2014 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 28. August 2013, BStBl I Seite 1132).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: XI R 5/11
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen (entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Urteil vom 28. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: XI R 4/11
Ein Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus ihm von Spielervermittlern erteilten Rechnungen setzt voraus, dass der Verein --und nicht etwa der betreffende Spieler-- Empfänger der in Rechnung gestellten Leistungen ist.
Urteil vom 28. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Oktober 2013
Aktenzeichen: IX R 38/11
Urteil vom 20. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 44/12
Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 v.H. beteiligten Kommanditisten eingebracht (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG 1997 n.F./2002 nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG --bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen-- das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG 1997 n.F./2002 veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist.
Urteil vom 31.Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: VI R 7/11
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: X R 2/10
Urteil vom 12.Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 80/12
Urteil vom 10.April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: IV R 27/09
Urteil vom 11.Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: IV R 18/11
Besteht die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens darin, ein Wirtschaftsgut (hier: Flugzeug) zu kaufen, dieses für eine beschränkte und hinter der Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu vermieten und anschließend wieder zu verkaufen, und kann der aufgrund des Geschäftskonzepts insgesamt erwartete Gewinn nicht allein aus dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung, sondern nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts erzielt werden, ist der Verkauf als Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit anzusehen. Der Gewinn aus dem Verkauf des Wirtschaftsguts kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein.
Urteil vom 1.August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09.Oktober 2013
Aktenzeichen: VI R 94/10
Urteil vom 16.Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. September 2013
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/13/10004 - 2013/0862915
I. Vorbemerkung
1 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188)
wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.
Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind nicht mehr
anzuwenden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gelten bei der Anwendung der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden
gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von
Reisekosten der Arbeitnehmer die folgenden Grundsätze:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I v
eröffentlicht. Es steht für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesmin
isteriums der Finanzen
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Oktober 2013
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/08/10007-17 - 2013/0903913
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Juli 2013 (BStBl I S. 933) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
„1. Die Frage des Wohnsitzes ist bei Ehegatten/Lebenspartnern und sonstigen Familienangehörigen für jede Person gesondert zu prüfen. Personen können aber über einen Familienangehörigen einen Wohnsitz beibehalten. Ein Ehegatte/ Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt (BFH-Urteil vom 6.2.1985, I R 23/82, BStBl II S. 331). Ein ausländisches Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht ist und dort die Schule besucht, hat grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland. Dies gilt auch dann, wenn es sich in den Schulferien bei seinen Eltern im Inland aufhält (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl II S. 887).“
„2.3 Erstattungsanspruch bei der Einkommensteuer Zu Besonderheiten bei Bestimmung des Einkommensteuer - Erstattungsanspruchs - insbesondere bei Ehegatten oder Lebenspartnern - vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - (BStBl I S. 70)."
„2.Nach § 41 Abs. 2 sind z.B. Scheinarbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder die Begründung eines Scheinwohnsitzes für die Besteuerung ohne Bedeutung.“
„5. Fehlt in der Abtretungsanzeige, nach der die Erstattungsansprüche aus der Zusammenveranlagung abgetreten worden sind, die Unterschrift eines Ehegatten oder Lebenspartners, so wird dadurch die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs, soweit er auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner entfällt, der die Anzeige unterschrieben hat, nicht berührt (BFH-Urteil vom 13.3.1997 - VII R 39/96 - BStBl II, S. 522). Zum Erstattungsanspruch bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern vgl. zu § 37, Nr. 2.
6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BMF-Schreiben vom 23.7.2013 - IV A 3 - S 0062/08/10007-16 - (BStBl I S. 933) veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann weiterhin verwendet werden.“
„5.2 Bei einer Zusammenveranlagung muss sich jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner das grobe Verschulden des anderen Ehegatten/Lebenspartners zurechnen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.7.1996 - I R 62/95 - BStBl 1997 II, S. 115).“
„4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976 - VIII R 253/71 - BStBl II, S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985 - IV R 136/83 - BStBl II, S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.
Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 2). Ein Fall von geringer Bedeutung ist dabei insbesondere anzunehmen, wenn dasselbe Finanzamt für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig geworden ist (z.B. bei Verlegung des Wohnsitzes nach Ablauf des Feststellungszeitraumes in den Bezirk des Betriebsfinanzamtes).“
„Für Lebenspartner gelten diese Regelungen ab dem Veranlagungszeitraum 2013 entsprechend.“
„3.1 Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 ist derjenige Zinsschuldner, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Durch die Vorschrift soll ausschließlich der steuerliche Vorteil des Steuerschuldners abgeschöpft werden. Der steuerliche Vorteil liegt darin, dass die geschuldete Steuer erst verspätet gezahlt wird. Allein der Steuerschuldner kann daher Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i.S.d. § 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sein, und zwar unabhängig davon, ob er an der Steuerhinterziehung beteiligt war (vgl. BFH-Urteile vom 27.6.1991 - V R 9/86 - BStBl II, S. 822, vom 18.7.1991 - V R 72/87 - BStBl II, S. 781, und vom 27.9.1991 - VI R 159/89 - BStBl 1992 II, S. 163).
Sind Steuerschuldner Gesamtschuldner (§ 44), ist jeder Gesamtschuldner auch Zinsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn bei zusammenveranlagten Ehegatten/ Lebenspartnern der Tatbestand der Steuerhinterziehung nur in der Person eines der Ehegatten/Lebenspartner erfüllt ist. Da in diesem Fall beide Ehegatten/ Lebenspartner Schuldner der Hinterziehungszinsen sind, kann nach § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 3 ein zusammengefasster Zinsbescheid an die Ehegatten/Lebenspartner ergehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1994 - IV R 100/93 - BStBl 1995 II, S. 484).“
Summe | Insolvenzforderung | Masseforderung | Insolvenzfreies Vermögen | |
Einkünfte insolventer Ehegatte/Lebenspartner (s. Sachverhalt Bsp. 3) | 120.000 € | 100.000 € | 15.000 € | 5.000 € |
Einkünfte nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner | 60.000 € | 45.000 € | 15.000 € |
Summe | Insolvenzforderung | Masseforderung | Insolvenzfreies Vermögen | |
Einkünfte | ||||
insolventer Ehegatte/Lebenspartner (s. Sachverhalt) | 120.000 € | 100.000 € | 15.000 € (3/4) 5.000 € (1/4) | |
nicht insolventer Ehegatte /Lebenspartner (s. 1. Schritt) | 60.000 € | 45.000 € | 11.250 € (3/4) 3.750 € (1/4) | |
Zwischensumme | 180.000 € | 145.000 € | 26.250 € | 8.750 € |
Steuer | 18.000 € | 14.500 € | 2.625 € | 875 € |
Summe | Insolvenzforderung | Masseforderung | Insolvenzfreies Vermögen | |
Einkünfte | ||||
insolventer Ehegatte/ Lebenspartner (s. Sachverhalt) | 120.000 € | 100.000 € | 15.000 € | 5.000 € |
nicht insolventer Ehegatte/ Lebenspartner (s. 1.+2. Schritt) | 60.000 € | 45.000 € | 11.250 € | 3.750 € |
Zwischensumme | 180.000 € | 145.000 € | 26.250 € | 8.750 € |
Steuer | 18.000 € | 14.500 € | 2.625 € | 875 € |
abzgl. geleistete VZ InsO-Schuldner | - | - | - | - |
abzgl. geleistete VZ InsO-Verwalter | 600 € | - | 600 € | - |
abzgl. geleistete VZ nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner | 400 € | 300 € | 75 € (3/4) 25 € (1/4) | |
Ergebnis | 17.000 € | 14.200 € | 1.950 € | 850 € |
Summe | Insolvenzforderung | Masseforderung | |
Steuer | 18.000 € | 14.500 € | 3.500 € |
abzgl. geleistete VZ InsO-Schuldner | 10.000 € | 10.000 € | - |
abzgl. geleistete VZ InsO-Verwalter | 600 € | - | 600 € |
abzgl. geleistete VZ nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner | 8.400 € | 300 € | 8.100 € |
Zwischensumme | - 1.000 € | 4.200 € | - 5.200 € |
Ausgleich | 0 € | - 4.200 € | 4.200 € |
Ergebnis | - 1.000 € | 0 € | - 515,79 € - 484,21 € |
„3. Bei Zusammenveranlagung (z.B. von Ehegatten/Lebenspartnern bei der Einkommensteuer) wird es sich regelmäßig empfehlen, von der Möglichkeit der einfachen Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1) Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn der hinzuzuziehende Ehegatte/Lebenspartner nicht über eigene Einkünfte verfügt.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für
eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: I R 109-111/10; I R 109/10; I R 110/10; I R 111/10
Urteil vom 12. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: II R 37/11
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten weiter, ohne dem Elternteil gegenüber zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Elternteils an das Schwiegerkind vor.
Urteil vom 18. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: II R 3/12
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.
Urteil vom 19. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Oktober 2013
Aktenzeichen: VIII R 10/10
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist.
Urteil vom 6. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. September 2013
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 2293/09/10005-04 - 2013/0834851
Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker“, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsver-fahren - I R 71/10 -, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der auslän-dischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:
Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge im Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 sind in diesen Fällen als unbegründet zurückzuweisen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO oder nach § 69 Absatz 2 FGO ist nicht stattzugeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2013
Bezug: BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl II S. …1)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-a/09/10001 :001 - 2013/0835296
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz und Buchstabe d des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr vom 12. Juni 2002 (BStBl I S. 614) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2008 (BStBl I S. 956) wie folgt geändert:
Rz. 32 Buchstabe c 2. Halbsatz:
„ein nach Gegenrechnung des Veräußerungsgewinns etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 - (BStBl 2013 II S. …1)“
Rz. 32 Buchstabe d:
„Verrechenbare Verluste sind mit dem im Zusammenhang mit dem Ansatz des Teilwerts gemäß § 5a Absatz 6 EStG entstehenden Gewinn zu verrechnen; ein danach etwa noch verbleibender verrechenbarer Verlust darf beim Unterschiedsbetrag vor dessen Besteuerung nach § 5a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht abgezogen werden. (>BFH-Urteil vom 31. Mai 2012 -
(BStBl 2013 II S. …1)“
Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II beginnen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium. de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht:
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2400/11/10001 :001 - 2013/0878882
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Bestimmung des Empfängers der Datenlieferung sowie des Zeitpunkts der erstmaligen Übermittlung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 8 EStG wie folgt Stellung:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine
Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik
Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Abgeltungsteuer -
Veröffentlicht: 24. September 2013
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/09/10003 :002 - 2013/0840707
Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller/Händler an Autobanken und sonstige Finanzierungsinstitute im Rahmen von Finanzierungs- bzw. Leasinggeschäften sowie üblichen Konsumentenkrediten gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
I. Sachverhalt
Zur Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen, sonstigen höherpreisigen Waren oder Konsumwaren (z. B. Elektrogeräte, Möbel) schließt der Kunde mit einer Autobank oder einem sonstigen Finanzierungsinstitut einen Finanzierungs- bzw. Leasingvertrag ab. Der vereinbarte Zins bzw. die vereinbarte Leasingrate liegt hierbei weit unter dem üblichen Marktniveau. Zum Ausgleich hat der Hersteller/Händler eine Zuzahlung an die Autobank oder das Finanzierungsinstitut zu leisten. In dem zwischen Finanzierungsinstitut und Kunde abgeschlossenen Darlehens- bzw. Leasingvertrag wird lediglich der bereits ermäßigte Zinssatz bzw. die bereits ermäßigte Leasingrate ausgewiesen. Der Kunde kann insoweit keine Rückschlüsse auf Art und Höhe des Zuzahlungsbetrages des Herstellers/Händlers ziehen.
Derartige Zuzahlungen können Entgelt für eine Leistung eigener Art, eine Entgeltminderung oder Entgelt von dritter Seite darstellen. Bei der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Zah-lung ist auf den jeweiligen Leistungswillen der Beteiligten abzustellen. Es sind folgende Unterscheidungen zu beachten:
II. Finanzierung durch Autobanken
Die dem Händlernetz der Vertriebsgesellschaft eines Fahrzeugherstellers angehörenden Auto-häuser bieten ihren Kunden beim Fahrzeugkauf die zinsgünstige Finanzierung durch ein her-steller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen (sog. Autobank) an. Die Finanzierung kann durch typische Kreditvergabe oder mittels Leasing erfolgen.
Bei einer Autobank handelt es sich in der Regel um eine Tochtergesellschaft des Herstellers, welche überwiegend Autofinanzierungen tätigt. Das Geschäftsmodell einer Autobank zielt nicht auf die Maximierung der Kreditvergabe ab, sondern darauf, dem Fahrzeugkunden die Finanzierung des auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Fahrzeuges zu ermögli-chen. Die Autobank verfolgt demnach primär das Ziel der Absatzförderung ihrer Hersteller-marke und bedient sich hierfür der (vergünstigten) Kreditvergabe bzw. Leasingvereinbarung.
Unter Berücksichtigung des Leistungswillens der Autobank und der damit verbundenen ziel-gerichteten Einräumung eines wirtschaftlichen Vorteils an den Hersteller/Händler erbringt die Autobank eine sonstige Leistung in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen. Zuzahlungen des Herstellers/Händlers stellen somit Entgeltzahlungen für eine sonstige Leistung der Autobank an den Zahlenden dar. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen, in denen ein Verkaufsagent die Zuzahlung zu leisten hat. Insoweit wird auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, verwiesen.
III. Finanzierung durch sonstige Institute
Neben der Finanzierung durch Autobanken treten auch sonstige Institute (hersteller- bzw. händlerunabhängige Unternehmen) als Finanzierungspartner auf. Die Finanzierung erfolgt hier ebenfalls durch die Kreditvergabe oder durch Überlassung des Gegenstandes mittels Leasingvereinbarung.
1. Finanzierung durch Kreditvergabe eines Kreditinstituts (i. d. R. Konsumentenkredite)
Diese Finanzierungsform ist vorrangig im Bereich des Einzelhandels (z. B. Möbel, Elektro-artikel) anzutreffen und dient im Regelfall der Finanzierung eines Konsumgutes (Konsumen-tenkredit). Die nachfolgend dargestellten Grundsätze finden jedoch auch in anderen Wirt-schaftszweigen bei gleichgelagerten Sachverhalten Anwendung.
Der Leistungswille des Kreditinstitutes besteht ausschließlich in dem Abschluss eines Kredit-geschäftes. Das Handeln der Institute ist auf die Einräumung eines Kredites an den Kunden ausgerichtet. Dies entspricht dem typischen Geschäftsmodell eines Kreditinstitutes. Eine sonstige Leistung des Kreditinstituts an den Händler liegt nicht vor. Die Zahlung des Händlers zur Ermöglichung eines günstigen Zinssatzes ergänzt vielmehr die Entgeltzahlung des Kunden für die Kreditgewährung und hat somit preisauffüllenden Charakter. Diese Zahlung hat den erklärten Zweck, das Entgelt für die Leistung des Kreditinstituts an den Kunden auf die nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche Höhe zu bringen und dadurch das Zustande-kommen der Kreditvergabe an den Kunden zu sichern oder wenigstens zu erleichtern (vgl. Abschnitt 10.2 Abs. 5 UStAE).
Derartige Zahlungen des Händlers an sonstige Institute bei Kreditgeschäften sind somit als Entgelt von dritter Seite für die sonstige Leistung des Instituts an den Kunden zu qualifizie-ren. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Gegenstandes vom Händler an den Kunden scheidet aus.
2. Finanzierung durch Leasing
Beim Leasing (Finanzierungsleasing) wird der Leasinggegenstand vom Leasinggeber beschafft, finanziert und dem Leasingnehmer (Kunden) gegen Zahlung des vereinbarten Leasingentgelts zur Nutzung überlassen. Je nach vertraglicher Gestaltung kann es sich hierbei um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG des Leasinggebers an den Leasingnehmer oder um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG in Gestalt der Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber handeln (vgl. Abschnitt 3.5 Abs. 5 UStAE).
Der Unterschied zu der Finanzierung durch Kreditvergabe besteht darin, dass zwischen Her-steller/Händler und Kunde (Leasingnehmer) kein Kaufvertrag über den Leasinggegenstand geschlossen wird. Vielmehr erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Her-steller/Händler, um diesen nachfolgend an den Kunden zur Nutzung zu überlassen. Damit die (bereits im Interesse des Leasingnehmers ermäßigten) Leasingraten vom Leasinggeber akzep-tiert werden, hat der Hersteller/Händler dem Leasinggeber einen finanziellen Ausgleich zu leisten.
Aus den unter III. 1. dargestellten Gründen erbringt der Leasinggeber keine Leistung eigener Art an den Hersteller/Händler. Vielmehr handelt es sich bei den Zahlungen zur Subventionie-rung des Leasinggeschäftes regelmäßig um Rabattgewährungen des Herstellers/Händlers für die Lieferungen des Leasinggegenstandes an den Leasinggeber. Der Hersteller/Händler kann insoweit eine Entgeltminderung geltend machen. Dem Leasinggeber steht analog hierzu nur der geminderte Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Leasinggegenstandes zu.
Die Aussagen unter II. gelten für die Finanzierung sonstiger Waren mittels Leasingvereinbarungen entsprechend, wenn es sich bei der Leasinggesellschaft um ein hersteller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen innerhalb des Unternehmerverbundes handelt.
IV. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. September 2013 - IV D 3 - S 7279/12/10002 (2013/0874512), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt gefasst:
„14. Zahlungen der Hersteller/Händler an Finanzierungsinstitute zum Aus-gleich von vergünstigten Kredit- bzw. Leasinggeschäften können Entgelt-zahlungen für eine Leistung eigener Art des Finanzierungsinstituts an den Hersteller/Händler, Entgeltminderungen für die Lieferung des Herstel-lers/Händlers oder Entgelt von dritter Seite für die Finanzierungsleistung des Instituts an den Abnehmer darstellen, vgl. BMF-Schreiben vom 28. 9.2011, BStBl I S. 935, und vom XX. XX. 201X, BStBl I S. XXX.“
V. Anwendung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 1. Januar 2014 ausgeführte Umsätze in den unter III. dargestellten Sachverhalten die Beteiligten unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 28. September 2011, BStBl I S. 935, hinsichtlich der Zahlung des Herstellers/Händlers von einem Entgelt für eine sonstige Leistung des finanzierenden Instituts an den Zahlenden in Gestalt der Förderung des Absatzgeschäftes ausgehen und die Beteiligten bereits vor Ver-öffentlichung des heutigen Schreibens im BStBl entsprechend verfahren sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen
Veröffentlicht: 25. September 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/13/10003 - 2013/0893340
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2014 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
| Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014 Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 |
(2) Die Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(3) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopfund Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer- Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(4) Folgende Abweichungen sind zulässig:
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(5) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2014 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die
Anmeldung der Sondervorauszahlung 2014 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert
zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen
hierzu sind unter der Internet-Adresse
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7344/13/10002 - 2013/0888771
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2013 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
|
Umsatzsteuererklärung 2013 zur Umsatzsteuererklärung 2013 zur Umsatzsteuererklärung 2013 Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2013 |
(2) Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde mit Wirkung vom 1. September 2013 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Art. 199a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26.7.2013, S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Bemessungsgrundlage nebst Steuer für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Inland ansässigen Unternehmers sind daher vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung ab 1. September 2013 in der Zeile 26 (Kennzahl - Kz - 877/878) anzugeben. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers sind vom Leistungsempfänger als Steuerschuldner im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung weiterhin in der Zeile 23 (Kz 871/872) einzutragen.
(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebende steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist für im Inland ansässige leistende Unternehmer im Vordruckmuster Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung die Zeile 52 (Kz 209) vorgesehen. Steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind von im Ausland ansässigen leistenden Unternehmern im Vordruckmuster Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung in der Zeile 26 (Kz 863) anzugeben.
(4) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde die Umstellung auf SEPA und BIC zum 1. Februar 2014 entsprechend der sog. SEPA-Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22) bei den Angaben der Bankverbindung in der Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2013 berücksichtigt.
(5) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichung ist zulässig:
In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters
abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der
Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung
AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).
In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A sowie Anlage UR und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.
(7) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.
(8) Die Umsatzsteuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu
übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu sind unter der Internet-
Adresse
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelKünftig können Unternehmen damit kalkulieren, dass Ordnungsgelder wegen versäumter Offenlegung von Jahresabschlüssen nach ihrer Größe gestuft werden. Mit dem neuen Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für kleine Unternehmen gesenkt, wenn die Jahresabschlüsse verspätet, aber noch vor der Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes offengelegt werden. Das Gesetz stärkt zudem den Rechtsschutz, indem eine neue Gerichtsinstanz geschaffen wird. Außerdem können Unternehmen besser als bisher die unverschuldete Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend machen. Mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, ohne die inzwischen hohe Offenlegungsquote der Unternehmen von 90 Prozent zu gefährden. Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesrat wichtige von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Entlastungen für den Mittelstand mitgetragen.
Damit werden die in dieser Legislaturperiode erreichten Entlastungen im Bereich des Bilanzrechts abgerundet. Das Bilanzrecht bildet ein unverzichtbares Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist der bürokratische Aufwand der Rechnungslegung ungleich schwerer zu leisten als für mittlere und große Unternehmen, die auf Bilanzspezialisten zurückgreifen können. Bereits mit dem 2012 beschlossenen Microbilanzgesetz (MicroBilG) hat die Bundesregierung Entlastungen für kleinste Unternehmen auf den Weg gebracht. Zudem hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen im Rahmen der Verhandlungen auf EU-Ebene über eine neue Bilanzrichtlinie unter anderem erreicht, dass die Schwellenwerte um 20% angehoben werden können. Damit können künftig mehr Unternehmen von Erleichterungen profitieren, wenn wir diese Möglichkeit in deutsches Recht umsetzen.
Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, zu dem vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zu Entlastungen insbesondere kleinerer Unternehmen auf dem Gebiet des Bilanzrechts geschafft.
Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG – s. Pressemitteilung vom 28. Dezember 2012) nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, insbesondere wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen versäumen.
Das Bundesamt für Justiz leitet seit 2006 Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.
Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet das Landgericht Bonn als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.
Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: II R 3/11
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: III R 10/11
Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.
Urteil vom 13. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: III R 63/11
Urteil vom 13. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: X R 18/10
Die Beiträge zur VdBS können weder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG abgezogen werden.
Urteil vom 15. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. September 2013
Aktenzeichen: X R 35/11
Urteil vom 19. August 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. September 2013
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2402-a/0 :021 - 2013/0872002
Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:
„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004
eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom
Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige
Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der
EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals unter dem Link
Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der Internetseite
des Bundesministeriums der Finanzen
Im Auftrag
Rennings
Veröffentlicht: 19. September 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/12/10002 - 2013/0874512
Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG) auf Lieferungen von Gas oder Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ergänzt. Die Regelung beruht auf Artikel 199a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 201 vom 26. Juli 2013 S. 4). Voraussetzung nach der nationalen Umsetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität - der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Die Regelung ist nach Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG zum 1. September 2013 in Kraft getreten.
Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe c AmtshilfeRLUmsG wurde in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG das Wort „Taxi“ durch die Wörter „Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Personenbeförderungen mit einem vorgenannten Fahrzeug (insbesondere Taxi und Kraftomnibus), die von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland durchgeführt werden, unterliegen damit nicht (mehr) der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Die Regelung tritt nach Artikel 31 Abs. 6 AmtshilfeRLUmsG am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Durch Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe d AmtshilfeRLUmsG wurde der im Ausland ansässige Unternehmer in § 13b Abs. 7 Satz 1 und 2 UStG neu definiert. Die neue Definition ist nach Artikel 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Änderungen werden die Abschnitte 3g.1, 13b.1, 13b.3, 13b.8, 13b.10, 13b.11, 13b.18, 18.10, 18.11 und 18.17 UStAE entsprechend angepasst und es wird der neue Abschnitt 13b.3a UStAE zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Gas oder Elektrizität eingefügt.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der
zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. September 2013 - IV D 3 - S 7141/13/10001
(2013/0828720), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Die Regelungen nach Nummer 1 bis 7 und 10 bis 13 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 8 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden. Die Regelungen nach Nummer 9 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden.
II. Anwendungsregelungen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt beim Übergang auf die Anwendung der Erweiterung des § 13b UStG ab
1. September 2013 auf Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen
im Inland ansässigen Unternehmer Folgendes:
§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG ist auf Umsätze und Teilleistungen
anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1
UStG), sowie insbesondere in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor
dem 1. September 2013 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des
Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (§ 13b Abs. 4 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 UStG).
1. Anwendung
1.1 Schlussrechnung über nach dem 31. August 2013 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen
vor dem 1. September 2013
Bei nach dem 31. August 2013 ausgeführten Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und
Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn - bei Lieferungen von
Gas über das Erdgasnetz - er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist
bzw. - bei Lieferungen von Elektrizität -, wenn der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger
Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g UStG sind. Entsprechend hat
der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-)Entgelt anzugeben
ist sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts
vor dem 1. September 2013 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur die Teile des Entgelts zugrunde gelegt werden, die der leistende Unternehmer nach dem 31. August 2013 vereinnahmt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das vor dem 1. September 2013 vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurden. In derartigen Fällen ist keine Berichtigung der über geleistete Abschlagszahlungen erteilten Rechnungen durchzuführen.
1.2 Berichtigung einer vor dem 1. September 2013 erstellten Rechnung über Anzahlungen,
wenn die Zahlung erst nach dem 31. August 2013 erfolgt
Wurden für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland
ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG Abschlagszahlungen
oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt
worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt
oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4
Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt
worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des
Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Lieferungen
von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG nach dem 31. August 2013, ist
hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i.V.m.
Abs. 5 Sätze 3 und 4 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung
vor dem 1. September 2013 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen,
ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
1.3 Abrechnungen nach dem 31. August 2013 über Leistungen, die vor dem
1. September 2013 erbracht worden sind
Für steuerpflichtige Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität durch einen im
Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG, die vor
dem 1. September 2013 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a
Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b i. V. m. Abs. 5 UStG ist
nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen,
die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die
Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags
(§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
1.4 Berichtigung nach dem 31. August 2013 einer vor dem 1. September 2013 erstellten
und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Hat der leistende Unternehmer für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Elektrizität
durch einen im Inland ansässigen Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b
UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. September 2013 vereinnahmt und wurde die Leistung
oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. August 2013 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden
Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche
Rechnung zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), sofern der überzahlte Betrag zurückgezahlt
wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.
Hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung wird der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. August 2013 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B handeln mit Erdgas im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 5
Buchstabe b UStG und geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Sie vereinbaren,
dass A an B Erdgas für insgesamt 500 000 € liefern soll. A stellt am 2. August 2013 eine Abschlagsrechnung
über 100 000 € zuzüglich 19 000 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird
von B noch im August 2013 bezahlt. Im Oktober 2013 stellt sich heraus, dass der Anzahlung
falsche Voraussetzungen zugrunde gelegt wurden. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem
Entgelt von 40 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B
zurückerstattet. Die Lieferung des Erdgases wird im November 2013 ausgeführt.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 40 000 € zuzüglich 7 600 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2013 entsprechend zu mindern.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 110 000 €
in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im November 2013.
A hat seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 110 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. September 2013 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 000 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für August 2013 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im November 2013 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 10 000 € anzugeben sowie der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. B muss das (Netto-) Entgelt von 10 000 € sowie die Steuer hierauf von 1 900 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2013 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer
2. Übergangsregelung für Lieferungen von Elektrizität und Erdgas
abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer
an einen Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG und für Lieferungen
von Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer
in den Fällen, in denen der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer
von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind, die nach dem 31. August 2013
und vor dem 1. Januar 2014 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim
Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch
von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG
ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in
zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. Januar 2014 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Nummer 1 gilt entsprechend.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. September 2013
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/13/10002 - 2013/0875143
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Wird Erdgas über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Erdgas liefert, d. h. - in richtlinienkonformer Auslegung - Wiederverkäufer im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG ist (§ 13b Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften [Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG] vom 26. Juni 2013 [BGBl. I S. 1809]). Wird Elektrizität durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer nach dem 31. August 2013 geliefert, ist der Leistungsempfänger nur Steuerschuldner, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG sind (§ 13b Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG i. d. F. von Artikel 10 Nr. 6 Buchstabe a und b i. V. m. Artikel 31 Abs. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 [a. a. O.]). Zum Begriff des Wiederverkäufers von Erdgas oder Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er einen im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
USt 1 TH - Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität -
eingeführt.
(2) Verwendet bei der Lieferung von Erdgas der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH, ist er Steuerschuldner, auch wenn er im Zeitpunkt der Liefe-rung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist; dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH verwendet hat und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hatte. Bei der Lieferung von Elektrizität gilt dies entsprechend für die Verwendung eines Nachweises nach dem Vor-druckmuster USt 1 TH durch den leistenden Unternehmer und/oder den Leistungsempfänger.
(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen. Die Zeilenabstände des Vordruckmusters sind schreibmaschinengerecht (Zwei-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2013
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :007 - 2013/0848438
Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten Aktien beantragen.
§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnah-me der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifband-verwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremd-kapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR inländischer Aktien.
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.
Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt Folgendes:
Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzun-gen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.
Das BMF-Schreiben vom 1. März 2012 - IV C 1 - S 2401/08/10001 :007; DOK 2012/0190152 - (Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. September 2013
Geschäftszeichen: IV C 6 -S 2142/07/10001 :006 - 2013/0820092
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2013 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunter-nehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: III R 35/11
Urteil vom 11. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: V R 8/10
Urteil vom 4. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: X R 40/10
Urteil vom 17. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: II R 10/11
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
Urteil vom 11. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: II R 32/11
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus.
Urteil vom 24. April 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: VIII R 17/10
Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen.
Urteil vom 23. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: VIII R 32/11
Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.
Urteil vom 23. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: IX R 43/11
Urteil vom 9. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. September 2013
Aktenzeichen: I R 38/11
Urteil vom 6. Juni 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. September 2013
Aktenzeichen: I R 40/12
Urteil vom 24. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. September 2013
Aktenzeichen: V R 33/11
Urteil vom 4. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. September 2013
Aktenzeichen: X R 17/11
Urteil vom 17. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: II R 20/11
Ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO besteht auch dann, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine unwirksame Steuerfestsetzung aufgehoben wird.
Urteil vom 16. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: IV R 9/12
Urteil vom 11. Juli 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: IV R 15/10
Urteil vom 16.5.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2013
Aktenzeichen: V R 29/11
Der Steuerpflichtige kann die AdV durch Tilgung der Steuerschuld beenden. Ein Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit zur Tilgung der Steuerschuld besteht nur, wenn dem FA nachgewiesen wird, dass durch die Freigabe der Steueranspruch nicht gefährdet wird.
Urteil vom 25. April 2013
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