Gemäß § 266 Abs. 2 A. II. 23HGB wird die Betriebs- und Geschäftsausstattung zusammen mit anderen Anlagen im Sachanlagevermögen ausgewiesen.
DefinitionUnter „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ werden Gegenstände erfasst, die anders als die technischen Anlagen nicht unmittelbar der Produktion dienen. Sie dienen dem allgemeinen Unternehmensbetrieb und sind für die Verwaltung und den Vertrieb erforderlich. Es handelt sich um einen Sammelposten
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