08.10.2020 — Von
. Quelle:Nach § 248 Abs. 2 HGB besteht ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Somit können handelsrechtlich selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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