"Arbeitsecke" in einem Wohnraum abziehbar?

21.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Nach bisheriger Rechtsprechung und Auffassung der Finanzämter muss ein häusliches Arbeitzimmer abgeschlossen sein und nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden. Eine private Mitbenutzung unter 10 % ist jedoch unschädlich.

Im letzten Jahr hatte sich das Finanzgericht Köln – durchaus überraschend – gegen diese bisherige Betrachtung gewandt. Es hat mit Urteil v. 19.05.2011 (Az.: 10 K 4126/09) entschieden, dass die Raumkosten auch für einen im Wohnzimmer eingerichteten – größeren – Arbeitsplatz anteilig in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Dabei ist das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine hälftige berufliche Nutzung den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen habe. Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung Revision erhoben, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 32/11 anhängig ist.

Unter Berufung auf das Revisionsaktenzeichen kann in gleichgelagerten Fällen Einspruch erhoben und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragt werden.

Über einen ähnlichen, aber nicht so klaren Fall hatte in 2011 auch das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden. Dort nutzte der Kläger den Essbereich der Wohnung, einschließlich des Esstisches, für seine Arbeiten. Im Wohnzimmer hatte er auch noch einen kleinen Bereich für seinen PC und einen Drucker. In diesem Fall kam das Finanzgericht Hamburg mit Urteil v. 08.06.2011 (Az.: 6 K 121/10) aber zu dem Ergebnis, dass die nach Quadratmetern aufgeteilten Wohnungskosten nicht zu berücksichtigen seien, weil es an objektiven Kriterien für eine Aufteilung der privaten bzw. beruflichen Nutzung fehle. Denn das Finanzgericht sah sich wegen widersprüchlicher Angaben und mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht in der Lage, den räumlichen und zeitlichen Umfang der betrieblichen Nutzung des Wohnraums festzustellen.

Da der Bundesfinanzhof nur über Rechtsfragen entscheiden kann und an die vom Finanzgericht festgestellten Tatsachen gebunden ist, hat der Bundesfinanzhof in diesem Hamburger Fall eine Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 02.07.2012, Az.: III B 243/11).

Nun bleibt abzuwarten, wie der BFH über die Revision im Kölner Fall entscheidet. Bei Anerkennung einer Aufteilung wird wohl problematisch sein, ob diese nach Quadratmeterflächen oder nach Nutzungszeiten erfolgen kann.

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