10.04.2012 — Volker Hartmann. Quelle: FibuGate.
Wenn die Bahncard für rein private Zwecke überlassen wird, entsteht ein geldwerter Vorteil in Höhe der jeweiligen Anschaffungskosten der Bahncard. Die monatliche Sachbezugsfreigrenze kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil der Wert der Bahncard die Sachbezugsfreigrenze regelmäßig übersteigt und nicht auf die Kalendermonate der Gültigkeit aufgeteilt werden kann. Der lohnsteuerliche Zufluss einer Bahncard ist immer in dem Zeitpunkt gegeben, in dem die Bahncard an den Arbeitnehmer ausgehändigt wird.
Die Lohnversteuerung kann entweder individuell auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen erfolgen oder pauschal. Weil es sich bei der Überlassung eine Bahncard um eine Sachzuwendung handelt, kann eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe von § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erfolgen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchführen.
Wenn die Bahncard für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuß. Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG kann der Fahrtkostenzuschuß mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 % pauschal versteuert werden. Diese Art der Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Wenn die Bahncard für die notwendigen Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit überlassen wird, liegt grundsätzlich eine steuerfreie Reisekostenerstattung vor. Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht hierbei grundsätzlich nicht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch sicherstellen, dass die Bahncard nicht privat genutzt wird. Wenn die Bahncard privat genutzt wird, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass der Arbeitnehmer eine evtl. Privatnutzung anzeigt. Soweit durch die Privatnutzung ein geldwerter Vorteil entsteht, z.B. in Höhe der Differenz zwischen dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort und dem Preis, den der Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichten hat, also in Höhe der Differenz zwischen dem regulären Fahrpreis und dem durch die Bahncard ermäßigten Fahrpreises, ist ein entsprechender geldwerter Vorteil zu versteuern.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Bahncard erstattet. Die Kostenerstattung für eine Bahncard, die vom Arbeitnehmer privat genutzt wird, ist in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine Bahncard für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erstattet, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuß, der wie bei der Überlassung einer Bahncard mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 % pauschal versteuert werden kann.
Um die Entstehung eines lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kostenerstattung der Bahncard im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt ist. Von einer Kostenerstattung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn die Kosten für die Bahncard mindestens den Ermäßigungen entspricht, die beim Einsatz der Bahncard für dienstliche Zwecke erzielt werden. In diesem Fall ist die Verwendung der Bahncard für private Zwecke von untergeordneter Bedeutung und kann entsprechend vernachlässigt werden.