19.03.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die eine Pflichtveranlagung begründende Steuererklärung entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn diese Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO abgegeben wird.
Der Kläger reichte am 23.12.2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim FA ein. Hierin erklärte er Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Zugleich beantragte er den Haushaltsfreibetrag. Das FA lehnte die Veranlagung unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage aus den in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2011, 1479 veröffentlichten Gründen ab.
Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie war daher zurückzuweisen (BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 68/10). Die Festsetzungsfrist war bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung im Jahr 2005 abgelaufen. Das FA hat es deshalb zu Recht abgelehnt, die Veranlagung für 1998 durchzuführen. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 1. Alt. AO). Im Streitfall begann die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO bereits mit Ablauf des Jahres 1998, nämlich dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs und endete dementsprechend mit Ablauf des Jahres 2002.
Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist zwar dann, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht bzw. erstattet wird, und spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist allerdings dann nicht gehemmt, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist. So lag der Fall hier. Denn bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 bestand mangels eines Veranlagungstatbestandes keine Steuererklärungspflicht. Die erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung konnte hier auch nicht mehr nachträglich eine rückwirkende Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bewirken.