03.08.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann lesen Sie ihn hier nach!
Bitte beachten Sie, dass bei geringfügig kurzfristigen und geringfügig geringfügig Beschäftigten „Minijobbern“ zu differenzieren ist. Sowohl geringfügig kurzfristig als auch geringfügig geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben einen grundsätzlichen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Zu beachten ist, dass nur bei geringfügig geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern die Gewährung durch den Arbeitgeber erfolgt. Bei geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen wird die Energiepreispauschale vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt.
Bei Dienstverhältnissen unter Angehörigen gelten die allgemeinen Grundsätze für die steuerliche Anerkennung, d. h. Arbeitsverträge müssen zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sein. Wenn Arbeitsverhältnisse nur pro-forma, also zum Schein abgeschlossen werden, um die Energiepreispauschale zu erhalten, kann dies ggf. strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Arbeitnehmer, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung passive Einkünfte beziehen, z. B. Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis sowie Empfänger von Versorgungsbezügen, sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Es besteht nur dann Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn neben den Versorgungsbezügen weitere Einkünfte, z. B. aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis oder aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit, z. B. dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, erzielt werden.
Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht, wenn in 2022 anspruchsberechtigte Einkünfte erzielt werden. Die Energiepreispauschale entsteht am Stichtag 01.09.2022.
Die Verhältnisse an diesem Stichtag sind nur für die Frage von Bedeutung, ob die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gewährt wird.
In folgenden Fällen wird Arbeitnehmern die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber gewährt, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung:
Soweit die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber gewährt wird, wird die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer festgesetzt bzw. angerechnet, weil die Versteuerung der Energiepreispauschale bereits im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt ist.
Voraussetzung für die Gewährung der Energiepreispauschale durch einen inländischen Arbeitgeber ist,
Die Energiepreispauschale darf nicht vom Arbeitgeber gewährt werden, wenn
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)