08.02.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Soweit eine Steuerbefreiungsvorschrift vorliegt, z. B. für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der Arbeitslohn mit einem vom Arbeitgeber ermittelten Pauschalsteuersatz pauschal versteuert wird, z. B. bei sonstigen Bezügen nach § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG, oder wenn der Arbeitslohn mit einem festen Pauschsteuersatz nach § 40 Absatz 2 EStG pauschal versteuert wird, sind diese Lohnbestandteile dem Arbeitsentgelt nach § 1 Absatz 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung grundsätzlich nicht zuzurechnen.
Im Rahmen einer gesetzlichen Neuregelung zum 22.04.15 (vgl. Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015) sind die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.
Im Klartext heißt das, dass eine Verbeitragung zur Sozialversicherung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn diese Entgeltbestandteile im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgerechnet werden. Wenn der Arbeitgeber die oben genannten Entgeltbestandteile nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung abrechnet, handelt es sich gemäß der gesetzlichen Neuregelung um Entgelt, welches der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.
In der lohnsteuerlichen Praxis werden bestimmte Entgeltbestandteile aus Vereinfachungsgründen häufig nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung abgerechnet, z. B. weil es sich um steuerfreie Entgeltbestandteile handelt oder eine pauschale Lohnversteuerung manuell durchgeführt wird.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine drohende Verbeitragung zur Sozialversicherung zu vermeiden, indem die bereits durchgeführten Lohn- und Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigiert und die steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Entgeltbestandteile ergänzt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine rückwirkende Korrektur nur möglich ist, soweit die Lohnkonten noch nicht abgeschlossen sind und die elektronische Lohnsteuerbescheinigung noch nicht an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt worden ist (vgl. § 41b Absatz 1 EStG).
Akuter Handlungsbedarf besteht daher, soweit folgende Entgeltbestandteile bislang nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung abgerechnet worden sind:
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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