17.12.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein neues Urteil des Bundessozialgerichtes sorgt für Aufregung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Nach Maßgabe von § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben Familienangehörige, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers familienversichert wären, ebenfalls Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies gilt jedoch nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20.03.13, B 12 KR 4/11 R, immer nur dann, wenn der Familienangehörige privat krankenversichert ist. Ist der Familienangehörige nicht privat krankenversichert, sondern freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichtes kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.
Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung krankenversichert. Seine Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hatte, war freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichtes setzt die derzeitige gesetzliche Regelung voraus, dass der Angehörige des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers ebenfalls in der privaten Krankenversicherung krankenversichert ist. Eine großzügige Auslegung mit Einbeziehung von Familienangehörigen, die freiwillig in der der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert sind, ist nach Auffassung des BSG auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.
Diese neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat darüber hinaus auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass nur privat krankenversicherte Familienangehörige des Arbeitnehmers einen (arbeitsrechtlichen) Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers haben. Familienangehörige des Arbeitnehmers, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert sind, haben keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers.
Wenn der Arbeitgeber dennoch - auf freiwilliger Basis - einen Beitragszuschuss gewährt, ohne dass er dazu gesetzlich verpflichtet ist, kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 62 EStG nicht zum Tragen. Nach § 3 Nr. 62 EStG kommt die Steuerfreiheit immer nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich zur Erbringung von Arbeitgeberleistungen verpflichtet ist.
Bei einem Beitragszuschuss in Höhe von rund 300 Euro monatlich, also rund 3.600 Euro im Jahr, sollte der Arbeitgeber entsprechend sorgfältig mit dieser Problematik umgehen.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entfaltet Bindungswirkung nicht nur für die Zukunft, sondern für alle noch offenen, nicht bestandskräftigen Fälle.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.